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Straßen- und Wegegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Der Gemeingebrauch kann vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch die Straßenbaubehörden beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde sowie die Gemeinden, die die Straße berührt, sind rechtzeitig von der beabsichtigten Beschränkung des Gemeingebrauchs zu unterrichten; in unvorhergesehenen Fällen ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. Die Vorschriften über die Einziehung und Teileinziehung (§ 7) bleiben unberührt.
(2) Der Träger der Straßenbaulast für eine Straße, deren Gemeingebrauch durch die Straßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der erforderlichen Ersatzstraßen oder -wege zu erstatten, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße oder des Ersatzweges selbst übernimmt.
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