StrUG NRW Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
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Polizei- & Ordnungsrecht
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung
- 1.die Anforderungen an die Einrichtungsstandards nach § 47,
- 2.die Anforderungen an die Qualität, Qualitätsentwicklung und Sicherheitsstandards nach § 48,
- 3.die Unterrichtung der untergebrachten Person nach § 6 Absatz 1,
- 4.die Bestellung von Datenschutzbeauftragten insoweit im Benehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Ministerium,
- 5.die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft nach § 48 Absatz 4 einschließlich ihres Aufgaben- und Einsatzbereiches,
- 6.Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation nach § 21,
- 7.Besuchsregelungen nach § 22,
- 8.den Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 24 Absatz 2,
- 9.die Ansparung und Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 29,
- 10.Art und Umfang der Meldungen über Entweichungen nach § 34 Absatz 3,
- 11.Durchsuchungen und Kontrollen nach § 30,
- 12.Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum nach § 31 und
- 13.die Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung nach § 32
zu regeln und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
Quelle: Justizportal NRW
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