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StrUG NRW  
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium. Die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde einschließlich ihrer Einrichtungen sowie die Beliehenen unterstehen nach § 11 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, der Dienst- und Fachaufsicht. Die Fachaufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes umfasst auch die Aufsicht über das jeweilige Maß der Freiheitsentziehung nach § 4 sowie die Verhältnismäßigkeit der Dauer gemäß § 2 Absatz 4.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
  1. 1.
    die Einrichtungen zu den üblichen Behandlungs- und Betreuungszeiten und zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb dieser Zeiten zu betreten und zu überprüfen und
  2. 2.
    die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen. Soweit die Unterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, können sie eingesehen werden, wenn dies zur Ausübung der Aufsichtsfunktion unbedingt erforderlich ist.
(3) Die nachgeordneten Behörden haben der Aufsichtsbehörde über alle Vorgänge zu berichten, die von Bedeutung sind.
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