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StrUG NRW  
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die Einrichtung unterrichtet die Strafvollstreckungsbehörde, sobald es nach ihrer Beurteilung geboten ist, die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung oder die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung zu prüfen. Entsprechendes gilt für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung oder nach §§ 453c und 463 Absatz 1 der Strafprozeßordnung.
(2) Bei einer nach § 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 7 Absatz 1 Alternative 2 oder § 93a des Jugendgerichtsgesetzes untergebrachten Person unterrichtet die Einrichtung die Vollstreckungsbehörde auch über eine nicht oder nicht mehr bestehende hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3.
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