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StrUG NRW  
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die unter dem Namen der untergebrachten Person vorhandenen personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach dem Ende der Unterbringung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrung fristen bestehen. Ist zu dem in Satz 1 genannten Zeit punkt ein Rechtsstreit anhängig, sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen.
(2) Erhobene Daten nach § 20 Absatz 4, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 42 Absatz 1 sind spätestens nach der Entlassung der untergebrachten Person zu löschen.
(3) Soweit die Einrichtung im Rahmen der Durchführung der Unterbringung einer Person nach § 1 Absatz 3 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch ohne gleichzeitige Anordnung einer Unterbringung nach §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches Kenntnis erlangt, hat sie personenbezogene Daten bis spätestens einen Monat nach der Kenntnisnahme zu löschen.
(4) Im Übrigen gilt § 54 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass auf Verlangen der untergebrachten Person eine zumindest vorübergehende Einschränkung der Verarbeitung anstelle der Löschung tritt, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Die Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vor Kenntniserlangung der Verarbeitung durch die untergebrachte Person erfolgen.
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