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StrUG NRW  
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der Einrichtung und die Beträge geführt, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt und während der Unterbringung erhält und die nicht als Überbrückungsgeld gemäß § 29 gesondert angespart werden.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann eine Verfügungsbeschränkung über das Eigengeldkonto oder hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden.
(3) Die Einrichtung kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen auch für alle untergebrachten Personen bestimmter Stationen oder Wohnbereiche Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen.
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