StrUG NRW Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
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(1) Zur Vorbereitung der Entlassung ist die Einrichtung verpflichtet, die untergebrachte Person so bald wie möglich bei der adäquaten Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums, der die Bereiche Wohnen, Arbeit und Freizeit, Gesundheit sowie soziale Beziehungen umfasst, zu unterstützen.
(2) Die Einrichtung soll Angehörige und andere nahestehende Bezugspersonen in deren Bemühen bei der Eingliederung der untergebrachten Person unterstützen. Hierauf ist insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung von Jugendlichen und Heranwachsenden besonderer Wert zu legen.
Quelle: Justizportal NRW
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