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Straßenreinigungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Die Gemeinden können diese Aufgabe einer nach § 114a der Gemeindeordnung durch sie errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.
(2) Die Reinigung umfasst als Winterwartung insbesondere:
  1. 1.
    das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen,
  2. 2.
    das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
(3) Soweit die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 3 hinsichtlich der Kosten der Reinigung einer Radschnellverbindung des Landes nicht zulässig ist, erstattet der Landesbetrieb Straßenbau der Gemeinde die Kosten der Reinigung der entsprechenden Abschnitte der Radschnellverbindung des Landes. Der Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn eine Gemeinde keine Straßenreinigungsgebühren erhebt.
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