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Energie- & Umweltrecht
(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,
- 1.
- welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,
- 2.
- welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und
- 3.
- welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.
(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:
- 1.
- die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,
- 2.
- den Bescheid nach § 11a und
- 3.
- den Vermerk eines Prüfers, der
- a)
- ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und
- b)
- bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.
Quelle: BMJ
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