StromPBG Strompreisbremsegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022 geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen ist und
- 2.
- bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindestens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist,
- 3.
- sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1 und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert; § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genommen worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind. Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.
Quelle: BMJ
Import: