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StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.
(4) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
Quelle: BMJ
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LexMea

Festnahmerecht (§ 127 I StPO)

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 I StPO), das jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen erlaubt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Festnahmebefugnis: Jedermann
  4. Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
  5. Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
  6. Festnahmehandlung
  7. Subjektive Voraussetzungen
  8. Kenntnis der Festnahmelage
  9. Handeln in Festnahmewille

 

Objektive Voraussetzungen

Festnahmebefugnis: Jedermann

Jedermann“ ist zur Festnahme befugt.

 

Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen

Festnahmelage = Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein.

    • Auf frischer Tat betroffen = Der Täter wird bei der Begehung der Tat selbst oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (räumlich-zeitlicher Zusammenhang).

    • Auf frischer Tat verfolgt = Täter ist nicht mehr am Tatort, aber es bestehen andere sichere Anhaltspunkte für seine Täterschaft und es wurde unmittelbar nach Erkennen der Tat mit der Verfolgung begonnen.

Wann liegt eine „Tat“ i.S.d. § 127 I StPO vor?

  • e.A. materiell-rechtliche Theorie
    Tatsächlich begangene Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB
    (pro) Wortlaut: „Tat“; Systematik: Abs. 2 verlangt Haftbefehl u. mithin dringenden Tatverdacht (Umkehrschluss).

  • a.A. prozessuale Theorie
    Ausreichend ist ein hinreichender Tatverdacht (sodass Schluss auf eine Tat ohne vernünftige Zweifel möglich).

 

Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich

Die Festnahme ist zulässig, wenn eine Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann – also eine Entziehung der Strafverfolgung droht.

 

Festnahmehandlung

Gerechtfertigt sind Handlungen zur Ermöglichung der Strafverfolgung. Auch freiheitsberaubende Maßnahmen oder (einfache) Körperverletzungen, sofern sie zur Festnahme nötig sind (und nicht etwa repressiven Zwecken dienen). Die Festnahmehandlung muss stets verhältnismäßig sein. Lebensgefährdende Gewalt (z.B. Schuss mit einer Waffe) ist daher regelmäßig unzulässig.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Festnahmelage

 

Handeln in Festnahmewille

Absicht (dolus directus 1. Grades), den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen (str.; a.A.: nicht erforderlich, da kein „um … zu“ im Wortlaut).

 

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