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StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
Quelle: BMJ
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