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StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
Quelle: BMJ
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