Suche

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
Import: