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StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Quelle: BMJ
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LexMea

Festnahmerecht (§ 127 I StPO)

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 I StPO), das jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen erlaubt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Festnahmebefugnis: Jedermann
  4. Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
  5. Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
  6. Festnahmehandlung
  7. Subjektive Voraussetzungen
  8. Kenntnis der Festnahmelage
  9. Handeln in Festnahmewille

 

Objektive Voraussetzungen

Festnahmebefugnis: Jedermann

Jedermann“ ist zur Festnahme befugt.

 

Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen

Festnahmelage = Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein.

    • Auf frischer Tat betroffen = Der Täter wird bei der Begehung der Tat selbst oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (räumlich-zeitlicher Zusammenhang).

    • Auf frischer Tat verfolgt = Täter ist nicht mehr am Tatort, aber es bestehen andere sichere Anhaltspunkte für seine Täterschaft und es wurde unmittelbar nach Erkennen der Tat mit der Verfolgung begonnen.

Wann liegt eine „Tat“ i.S.d. § 127 I StPO vor?

  • e.A. materiell-rechtliche Theorie
    Tatsächlich begangene Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB
    (pro) Wortlaut: „Tat“; Systematik: Abs. 2 verlangt Haftbefehl u. mithin dringenden Tatverdacht (Umkehrschluss).

  • a.A. prozessuale Theorie
    Ausreichend ist ein hinreichender Tatverdacht (sodass Schluss auf eine Tat ohne vernünftige Zweifel möglich).

 

Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich

Die Festnahme ist zulässig, wenn eine Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann – also eine Entziehung der Strafverfolgung droht.

 

Festnahmehandlung

Gerechtfertigt sind Handlungen zur Ermöglichung der Strafverfolgung. Auch freiheitsberaubende Maßnahmen oder (einfache) Körperverletzungen, sofern sie zur Festnahme nötig sind (und nicht etwa repressiven Zwecken dienen). Die Festnahmehandlung muss stets verhältnismäßig sein. Lebensgefährdende Gewalt (z.B. Schuss mit einer Waffe) ist daher regelmäßig unzulässig.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Festnahmelage

 

Handeln in Festnahmewille

Absicht (dolus directus 1. Grades), den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen (str.; a.A.: nicht erforderlich, da kein „um … zu“ im Wortlaut).

 

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