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StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Quelle: BMJ
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