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Stiftungsrecht
(1) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
(2) Für die Statusklärung in Zweifelsfällen gilt § 3 mit der Maßgabe, dass vor einer Entscheidung die Kirche zu hören ist.
(3) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. Die kirchlichen Behörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 finden auf kirchliche Stiftungen keine Anwendung; insoweit obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. Die Bestimmungen, die hierzu in kirchlichen Stiftungsordnungen erlassen werden, werden auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(4) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß den §§ 85a, 86b, 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.
(5) Die Eintragung kirchlicher Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis nach § 10 erfolgt nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Stiftung und der zuständigen kirchlichen Behörde. Auf Grundlage ihrer Bestimmungen stellt die zuständige kirchliche Behörde den kirchlichen Stiftungen eine Vertretungsbescheinigung im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 aus.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, abweichend von § 87c Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Kirche, die die Stiftung beaufsichtigt hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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