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Stiftungsfinanzierungsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung
1.
festgestellt wurde, dass die Anerkennung nach § 1 Absatz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
2.
festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,
3.
die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,
4.
gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts erlassen worden ist oder
5.
die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.
(2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
(3) Im Falle der Abwicklung einer politischen Stiftung kann im Haushaltsgesetz eine weitere Förderung für die Dauer bis zu einem Jahr nach Ende des letzten Jahres der Förderung nach Absatz 1 vorgesehen werden, wenn und soweit dies zur wirtschaftlichen Auflösung oder zur Abmilderung sozialer Härten geboten ist. Dies gilt nicht, wenn ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorliegt.
Quelle: BMJ
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