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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

 

  • Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
  • Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.

 

Reihen-folge

Delikt

1.

212 StGB

(Totschlag)

nicht unter fünf Jahren

(+) Tötungsvorsatz, dann:

(-) Tötungsvorsatz, dann:

2.

§ 211 StGB
(Mord)

lebenslang
sowohl bei (+) also auch (-) dann:

§ 227 StGB

(Körperverletzung mit Todesfolge)
nicht unter drei Jahren

(+)

(-) Körperverletzungsvorsatz, dann:

3.

Ende

Ende

§ 222 StGB

(Fahrlässige Tötung)

bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

 

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