Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:
Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt
z.B. ein Schlag, eine Aussage
Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster
Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese
Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB)
Mehraktige Delikte
z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB)
Dauerdelikte
z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)
Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise
Kongruenz der Ausführungshandlung
z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB
Teilidentität
z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB
Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB
Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…
ausdrücklicher Anordnung
z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB)
stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung
Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen
Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB
Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).
Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit (§§ 53, 54 I StGB).