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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB): Täter erfährt vom Vorhaben oder von der Ausführung schwerer Straftaten und bringt diese nicht zur Anzeige.

Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Anzeigepflichtiger
  5. Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat
  6. Erfahren
  7. Unterlassen der Anzeige
  8. Zumutbarkeit der Anzeige
  9. Subjektiver Tatbestand
  10.  Rechtswidrigkeit
  11. Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)
  12. Allgemeine Rechtfertigungsgründe 
  13. Schuld
  14.  Strafzumessung
  15. Tätige Reue
  16. Kein Versuch der Katalogtat

 

  • Rechtsgut
    Rechtsgüter der jeweiligen durch Abs. 1 in Bezug genommenen Normen (nicht: die staatliche Rechtspflege)
  • Deliktart
    Echtes Unterlassungsdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Anzeigepflichtiger

  • Anzeigepflichtig ist grds. jeder.

  • Nach h.M. nicht Beteiligte selbst (str.; siehe Problembox).

Sind selbst an der Tat Beteiligte anzeigepflichtig?

  • e.A.: (+) Anzeigepflicht
    (pro) Wortlaut: Keine explizite Eingrenzung der möglichen Täter

  • h.M.: (-) Anzeigepflicht
    (pro) Systematik: Nemo tenetur-Grundsatz / Selbstbegünstigungsprinzip; Wortlaut: Beteiligte „erfahren“ nicht von der Tat

 

Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat

Objektiv erforderlich ist das Vorhaben oder die Ausführung einer Katalogtat nach Abs. 1. Dazu zählen u.a. die Vorbereitung eines Angriffskrieges (Nr. 1), Mord und Totschlag (Nr. 5) sowie Raub und räuberische Erpressung (Nr. 7).

Vorhaben = der ernstliche Plan, eine in ihren wesentlichen Umrissen festgelegte Tat zu begehen

Ausführung = Umsetzung der tatbestandlichen Handlung vom Versuchsstadium bis zur Beendigung

 

Erfahren

Der Anzeigepflichtige muss ausweislich des Wortlautes „glaubhaft“ von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Tat erfahren. Dies muss „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“ geschehen.

 

Unterlassen der Anzeige

Der Anzeigepflichtige muss es unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen.

 

Zumutbarkeit der Anzeige

Die Zumutbarkeit der Anzeige entfällt insb. in den Fällen des § 35 StGB (Notstand) und § 139 StGB (z.B. Geistliche als Seelsorger; unter gewissen Umständen auch: Angehörige, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten ...).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Erforderlich ist grds. mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
  • Bzgl. des Unterlassens der Anzeige reicht nach § 138 III StGB auch Leichtfertigkeit (dann jedoch Maximalstrafe von nur einem Jahr; Strafzumessung).

 

 

 Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.

Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)

Prüfung der speziellen Rechtfertigungsgründe in § 139 II, III 2 und 3 StGB
etwa für Seelsorger, Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten und dergl.

Allgemeine Rechtfertigungsgründe 

Siehe für eine Übersicht der möglichen allg. Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 Strafzumessung

Tätige Reue

Zeigt der Täter sog. tätige Reue – bemüht er sich also, die Tat oder den Erfolg abzuhalten – so ist er unter den Voraussetzungen des § 139 III 1 oder IV StGB straffrei.

Kein Versuch der Katalogtat

Das Gericht kann ferner nach § 139 I StGB von Strafe absehen, wenn die Katalogtat nicht versucht worden ist.

 

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