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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Verjährung ruht
1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
2.
solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2.
eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
1.
bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2.
bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3.
bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4.
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Quelle: BMJ
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LexMea

Schwere Brandstiftung (§ 306a I StGB)

Prüfungsschema zum Grundtatbestand § 306a I StGB: Strafbar ist, wer regelmäßig frequentierte oder religiöse Tatobjekte in Brand setzt oder durch Brandlegung zerstört. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Katalogobjekt (Abs. 1 Nr. 1 – 3)
  5. Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (Nr. 1)
  6. Der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2)
  7. Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient (Nr. 3)
  8. Tathandlung
  9. Inbrandsetzen
  10. Ganze / teilweise Zerstörung durch Brandlegung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Rechtswidrigkeit
  13.   Schuld
  14. Strafzumessung
  15. Minder schwerer Fall (§ 306a III StGB)
  16. Tätige Reue (§ 306e StGB)
  17. Qualifikationen

 

  • Deliktart
    Abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Rechtsgut
    • Leben und Gesundheit von Menschen
    • Nicht: Eigentum

 

Die Schwere Brandstiftung nach § 306a I StGB ist ein eigenständiges, abstraktes Gefährdungsdelikt, das unabhängig und selbstständig neben § 306 I StGB und § 306a II StGB steht.

Das Delikt stellt alleine die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung unter Strafe. Es muss daher weder zu einer konkreten Gefährdung von Menschen gekommen sein (so beim konkreten Gefährdungsdelikt des § 306a II StGB), noch muss das Tatobjekt fremd sein (so beim das Eigentum schützenden Erfolgsdelikt § 306 I StGB).

Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Katalogobjekt (Abs. 1 Nr. 1 – 3)

Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 Nr. 1 - 3 abschließend aufgelistet.

Liegt ein taugliches Tatobjekt vor, wenn der Täter sich versichert, dass sich darin keine Menschen befinden?

  • e.A.: (+) Tatobjekt liegt auch dann vor; Ablehnung jeglicher Einschränkungen
    (pro) Systematik: § 306a I StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt; Einschränkung lässt Grenze zu konkreten Gefährdungsdelikten verschwimmen.
  • Rspr.: (–) Tatobjekt liegt dann nicht vor (teleologische Reduktion), wenn der Täter sich zuverlässig und lückenlos vergewissert hat, dass eine Gefährdung von Menschen nicht eintreten kann. Kommt nur bei kleinen, einräumigen, auf einen Blick überschaubaren Gebäuden in Betracht.
    (pro) Telos: Geringerer Erfolgsunwert (dann keine Gefährdung von Menschen) und Handlungsunwert (Täter will Gefährdung gerade vermeiden). Die dem abstrakten Gefährdungsdelikt zugrundeliegende Vermutung der Gefährlichkeit der Handlung wurde tatsächlich widerlegt.

 

Wann tritt die Vollendung des Delikts bei gemischt genutzten Gebäuden ein?

Gemischt genutzte Gebäude sind solche, die sowohl Wohnzwecken (Nr. 1) / dem Aufenthalt (Nr. 3), als auch gewerblichen Zwecken dienen. Generell werden gemischt genutzte Gebäude von § 306a I erfasst, wenn sie mit dem Wohngebäude nach ihrer äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung ein einheitliches Ganzes bilden.

  • e.A.: Vollendung erst, wenn das Feuer tatsächlich den Wohn- oder Aufenthaltsbereich ergriffen hat oder durch Brandlegung teilweise zerstört hat.
  • a.A.: Vollendung bereits, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auch auf den Wohn- / Aufenthaltsbereich übergreifen kann, insbesondere wenn gewerblicher und Wohnteil ein „einheitliches Gebäude“ bilden.
    (con) Systematik: Versuchsstrafbarkeit hierfür ausreichend; Vorverlagerung der Strafbarkeit

 

Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (Nr. 1)

„Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ ist der (weitere) Oberbegriff. „Gebäude“, „Schiff“, „Hütte“ (siehe für einzelne Definitionen das Schema bei § 305 StGB) sind lediglich Beispiele hierfür (Arg. Wortlaut: „oder eine andere Räumlichkeit“).

Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient = Nach allen Seiten abgeschlossener Raum, der Wohnzwecken gewidmet wurde

  • Größe
    Muss (anders als bei § 306 I Nr. 1) nicht zwingend mit dem Boden verbunden sein; kann auch beweglich sein; erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an Bewegungsmöglichkeit (z.B. Wohnwagen; nicht jedoch Auto)

  • Widmung
    Widmung zu Wohnzwecken bedeutet, dass die Wohnung gegenwärtig tatsächlich Wohnzwecken dient, d.h. den räumlichen Lebensmittelpunkt für mindestens eine Person darstellt (z.B. nicht der noch unbezogene Neubau); Widmung muss nicht durch Eigentümer erfolgt sein (z.B. auch widerrechtlich besetzte Häuser)

  • Entwidmung
    Entwidmung beendet Tatobjekteigenschaft (z.B. Auszug, Tod der Bewohner; Inbrandsetzen durch Bewohner selbst)

 

Der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2)

Erneut ist „der Religionsausübung dienendes Gebäude“ der (weitere) Oberbegriff; die „Kirche“ ein Beispiel hierfür. Gleichermaßen geschützt sind demnach etwa Synagogen oder Moscheen.

Muss die Tat an dem der Religionsausübung dienenden Gebäude zu einer Zeit erfolgen, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen?

  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Teleologische Reduktion, durch entsprechende Anwendung der Tatzeitklausel des Nr. 3. Das heißt strafbar sind nur Handlungen, die „zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen“ begangen werden.

  • a.A.: (-) Nein
    (pro) Systematik: Dann hätte die Nr. 2 keine eigenständige Bedeutung neben Nr. 3; Telos: Nr. 2 schützt nicht nur Menschen, sondern auch die Wahrung des religiösen Friedens.

 

Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient (Nr. 3)

Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient = Nach allen Seiten abgeschlossener Raum, der tatsächlich geeignet und bestimmt ist, mehreren Menschen zeitweise Aufenthalt zu gewähren

Beispiele: Geschäfte, Büros, Museen, Theater, Fähren, Autobusse; nicht: Telefonzellen 

  • Voraussetzung ist eine abstrakte Regelmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung durch Menschen („zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient“) sowie eine grundsätzlich regelmäßige Nutzung zur Tatzeit („zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen“; Tatzeitformel).
    z.B. auch nachts von 03:00 - 04:00 Uhr in einer Tankstelle, wenn dort stets die Reinigungskräfte anwesend sind

  • Ob sich tatsächlichen Menschen in der Räumlichkeit aufhalten, ist unerheblich. Nicht ausreichend für eine Strafbarkeit ist etwa der rein zufällige Aufenthalt eines Menschen, sofern hinter diesem keine entsprechende Regelhaftigkeit steht.
    z.B. nachts von 03:00 – 04:00 Uhr, wenn ein einzelner Beamter ausnahmsweise in einer sonst leeren Behörde übernachtet

 

 

Tathandlung

§ 306a I StGB ist Erfolgsdelikt. Die Tathandlung muss daher jeweils kausal und objektiv zurechenbar zu einer Beeinträchtigung des Tatobjekts geführt haben.

Inbrandsetzen

→ siehe Schema Brandstiftung (§ 306 I StGB)

Ganze / teilweise Zerstörung durch Brandlegung

→ siehe Schema Brandstiftung (§ 306 I StGB)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

Handelt der Täter lediglich fahrlässig, ist § 306d I StGB als eigenständiges Fahrlässigkeitsdelikt getrennt zu prüfen. Siehe hierzu auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Beachte vorliegend: Anders als bei § 306 I StGB kommt eine Einwilligung von Seiten des Eigentümers nicht in Betracht (Arg.: Schutzgut ist nicht das Eigentum).

 

 

  Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Minder schwerer Fall (§ 306a III StGB)

Tätige Reue (§ 306e StGB)

  • Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
  • vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h. ...
    • bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.) und
    • bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr.

 

 

Qualifikationen

  • Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b I StGB
    § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.
  • Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b II StGB
    § 306b II StGB stellt eine Qualifikation des § 306a StGB dar. Ist die Qualifikation erfüllt, können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden. Aufgrund der Komplexität der Brandstiftungsdelikte empfiehlt sich jedoch i.d.R. eine getrennte Prüfung. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich in jedem Fall eine getrennte Prüfung, um die unterschiedlichen Ergebnisse besser festhalten zu können.
  • Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB
    § 306c StGB stellt ebenfalls eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.

 

Siehe zur Systematik auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB).

Siehe allgemein für den Unterschied zwischen Qualifikation und Erfolgsqualifikation die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

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