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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

 

  • Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
  • Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.

 

Reihen-folge

Delikt

1.

212 StGB

(Totschlag)

nicht unter fünf Jahren

(+) Tötungsvorsatz, dann:

(-) Tötungsvorsatz, dann:

2.

§ 211 StGB
(Mord)

lebenslang
sowohl bei (+) also auch (-) dann:

§ 227 StGB

(Körperverletzung mit Todesfolge)
nicht unter drei Jahren

(+)

(-) Körperverletzungsvorsatz, dann:

3.

Ende

Ende

§ 222 StGB

(Fahrlässige Tötung)

bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

 

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