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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
6a.
aus dem Konsumcannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 34 Absatz 4,
6b.
aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 25 Absatz 5,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Prüfungsschema zum Computerbetrug (§ 263a StGB): Täter manipuliert in stoffgleicher Bereicherungsabsicht einen Datenbearbeitungsvorgang und verursacht dadurch einen Vermögensschaden.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
  6. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
  7. Unbefugte Verwendung von Daten 
  8. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
  9. Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
  10. Dadurch: Vermögensschaden
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Bereicherungsabsicht
  13. Vorsatz
  14. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  15. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
  19. Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
  20. Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)

 

Im Rechtsverkehr werden zunehmend Maschinen statt Menschen eingesetzt. Bei § 263a StGB erfolgt der Betrug durch die Manipulation von Dateisystemen und im Unterschied zu § 263 StGB nicht durch den Irrtum eines anderen Menschen.

 

Deliktart

  • Erfolgsdelikt

Rechtsgut

  • Vermögen

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)

Programm = Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung eines Computers 

Gestaltung = Veränderung, Löschung oder Hinzufügen von Programmteilen (Rspr.: oder deren Veränderung durch andere Programme)

Unrichtig = 

  • h.M. objektive Theorie
    Es entsteht kein dem Zweck des Datenverarbeitungsvorgangs entsprechendes, objektiv zutreffendes Ergebnis mehr
  • a.A. subjektive Theorie
    Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs entspricht nicht dem subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)

Daten = Durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen codierte oder codierbare Informationen

Unrichtig = Die in den Daten dargestellten Informationen sind falsch

Unvollständig = Die in den Daten dargestellten Informationen lassen den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen

Verwendung = Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess 

Unbefugte Verwendung von Daten 

Daten (s.o.)

Verwendung (s.o.)

Unbefugt = 

  • e.A. subjektive Auslegung
    Gegen den erkennbaren (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
    (pro) Wortlaut
    (con) übermäßige Ausdehnung der Strafbarkeit im Zeitalter digitaler Geräte - z.B. Nutzung des Kaffee-Vollautomaten gegen den Willen des Verfügungsberechtigten
  • h.L. betrugsspezifische Auslegung
    Handlung müsste Täuschung eines Menschen (§ 263 StGB) gleichkommen
    (pro) Systematische Auslegung
    (con) Menschliche Denke nicht auf Computer übertragbar
  • a.A. computerspezifische Auslegung
    Handlung löst einen programmwidrigen Arbeitsvorgang aus (nicht bei ordnungsgemäßer Bedienung)
    (con) würde Missbrauch von Geldkarten nicht umfassen - wofür § 263a StGB aber gerade geschaffen wurde 
    (pro) deliktsspezifische Auslegung
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)

Alt. 4 ist Auffangtatbestand. Gängigstes Beispiel hierfür ist (mangels "Verwendung" i.S.v. "Eingabe" das Leerspielen von Spielautomaten durch Vorhersage des Programmablaufs mittels separater Software).

 

Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs

Datenverarbeitung = Technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten oder durch ihre Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden

Beeinflussung = Handlung des Täters findet Eingang in den Verarbeitungsvorgang und ist zumindest mitursächlich für dessen Ergebnis

Dadurch: Vermögensschaden

Hierzu ausführlich beim Betrug, § 263 StGB.

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“). 

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale. 

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 

  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)

§ 263a II StGB verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.

 

 

Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)

§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 IV StGB, der wiederum die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar erklärt:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

 

Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)

§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 V StGB, und somit eine Qualifikation zum gewerbsmäßiger Bandencomputerbetrug

Die dortigen Voraussetzungen müssen beide kumulativ vorliegen:

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