Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Täter dringt in bestimmte Räumlichkeiten oder Grundstücke ein oder entfernt sich trotz Aufforderung nicht.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Wohnung
- Geschäftsräume
- Befriedetes Besitztum
- Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
- Tathandlung
- Eindringen
- Nichtentfernen trotz Aufforderung
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
- Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Wohnung
Wohnung = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die Personen zur Unterkunft (nicht notwendig zum Übernachten) dienen
Dazu gehören auch:
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Nebenräume
die der Wohnung für jedermann erkennbar räumlich-funktional zugeordnet sind
z.B. Treppenhäuser, Abstellkammern, Keller
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Bewegliche Räume
z.B. Wohnwagen, Schiffe, eingerichtete Campingzelte (str.); nicht jedoch: Kfz
Nicht umfasst sind länger verlassene Wohnungen (sind aber ggf. befriedete Besitztümer, s.u.).
Geschäftsräume
Geschäftsräume = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die hauptsächlich dem Betreiben von (gewerblichen/künstlerischen/wissenschaftlichen, …) Geschäften dienen
Dazu gehören auch:
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Nebenräume
z.B. Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser
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Bewegliche Räume
z.B. Kirmeswagen, Zirkuszelte
Befriedetes Besitztum
Befriedetes Besitztum = Äußerlich erkennbar mittels zusammenhängender Schutzwehr (z.B. Zäune, Mauern, Hecken) gegen willkürliches Betreten gesichertes Grundstück
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Schutzwehr muss eindeutig, aber nicht lückenlos sein; nicht ausreichend sind jedoch lediglich Verbotstafeln
Umfasst sind z.B. auch leerstehende Wohnungen und Abbruchhäuser (str.)
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Nach h.M. sind auch 'offene Zubehörflächen' erfasst, die selbst nicht gesichert sind, aber erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind; teilweise werden diese aber als Teil der Wohnung oder der Geschäftsräume eingeordnet
Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
Abgeschlossen = Gegen allg. Betreten gegenüber Außenstehenden geschützt; auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes; auf tatsächliches Verschlossensein kommt es nicht an (str.)
Öffentl. Dienst = Wenigstens mittelbar dem öffentl. Interesse dienend; z.B. Schulen, Behördengebäude, Gerichte
Öffentl. Verkehr = Betriebsgebäude und Verkehrsmittel der öffentl. Verkehrsbetriebe; z.B. S-Bahnen, Busse, Bahnhofshallen
Sofern kein durch § 123 StGB geschütztes Tatobjekt vorliegt, kann dennoch verbotene Eigenmacht vorliegen, gegen die sich der Grundstücksbesitzer zur Wehr setzen darf (§ 859 BGB).
Tathandlung
Eindringen
Eindringen = Betreten gegen (e.A.: oder zumindest ohne) den Willen des Berechtigten
Hausfriedensbruch bei Personen, die Geschäftsräume zu rechtswidrigen Zwecken betreten?
Bei Geschäftsräumen besteht grds. das generelle Einverständnis zum Zutritt. Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf Personen gilt, die die Räume nur zu rechtswidrigen Zwecken (z.B. um zu stehlen) betreten.
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e.A.: Kein Zutrittsrecht dieser Personen, daher Hausfriedensbruch
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h.M.: Auch ein Zutrittsrecht solcher Personen
(pro): Der Ladeninhaber hätte sie an der Tür stehend auch nicht abgewiesen; Ausnahme: Bereits nach äußerem Erscheinungsbild rechtswidrige Zwecke planend (z.B. maskierter Räuber)
Ist ein Eindringen auch durch Unterlassen (als unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB) möglich?
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e.A.: (+) Ja
(pro) Allgemeine Systematik, wonach bei Entsprechung die Tathandlung stets als Unterlassen möglich ist (§ 13 StGB)
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a.A.: (-) Nein
(pro) Wortlaut: „Eindringen“ erfordert aktives Tun
(con) Systematik: Das echte Unterlassungsdelikt der zweiten Alternative („nicht entfernen“) ist spezieller (lex specialis); sonst Umgehung der dortigen zusätzlichen Voraussetzung („Aufforderung“)
Nichtentfernen trotz Aufforderung
- Einmalige Aufforderung reicht
- Aufforderung kann auch konkludent erfolgen, auch durch „stillschweigend Bevollmächtigte“ (h.M.)
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Merkmale „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ machen Prüfungspunkte der Rechtswidrigkeit nicht zu Tatbestandsvoraussetzungen, sondern sind lediglich ein besonderer Hinweis auf die Prüfung der allg. Rechtswidrigkeit.
Die Rechtswidrigkeit wird somit auch hier durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt, das nur auf Strafantrag hin verfolgt wird.
Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.