Prüfungsschema zur mittelbaren Täterschaft, bei der fremde Tathandlungen eines Tatmittlers zugerechnet werden, wenn dieser einen Defekt aufweist (z.B. Irrtum oder Schuldunfähigkeit) und der Täter ihn daher als Werkzeug benutzen kann, um die Tat also ‚durch einen anderen‘ (§ 25 I Alt. 2 StGB) zu begehen.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Taterfolg
- Tathandlung
- Eigener Tatbeitrag
- Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
- Werkzeugqualität des Tatmittlers
- Objektiv tatbestandsloses Handeln
- Subjektiv tatbestandsloses Handeln
- Nicht rechtswidriges Handeln
- Schuldunfähiges / schuldloses Handeln
- „Täter hinter dem Täter“ (str.)
- Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale
- Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)
- Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Unterschied:
- Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens")
- Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung. Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
Sofern die Fallfrage nicht den Tatnächsten außen vor lässt oder dieser verstorben ist, ist dessen Strafbarkeit zuerst zu prüfen, um eine Inzidentprüfung zu vermeiden.
Bei eigenhändigen Delikten (z.B. §§ 153 ff., 323a, 315c, 316 StGB) sowie bei Sonderdelikten (z.B. § 348 StGB) kommt eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht. Siehe für eine Erläuterung jener die Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Taterfolg
Der tatbestandsmäßige Erfolg ist eingetreten.
Tathandlung
Eigener Tatbeitrag
Keine Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter selbst.
Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
Werkzeugqualität des Tatmittlers
Feststellung, ob Tatmittler lediglich als ‚Werkzeug‘ / ‚verlängerter Arm‘ des mittelbaren Täters agierte. Dies ist der Fall, wenn beim Tatmittler auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsdefizit / -mangel vorliegt, sowie nach umstrittener Ansicht ebenfalls in den 'Täter hinter dem Täter'-Konstellationen. Es haben sich folgende, nicht abschließende Fallkategorien etabliert:
Objektiv tatbestandsloses Handeln
Insb. Selbstschädigung oder -tötung
-
- e.A.: Einwilligungsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (Einsichtsfähigkeit maßgeblich)
- a.A.: Exkulpationsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (§§ 19, 20, 35 StGB analog)
Subjektiv tatbestandsloses Handeln
-
- Vorsatzlos
Tatmittler hat keinen Vorsatz bzgl. des konkreten Tatbestandes.
- Absichtslos
Tatmittler fehlt bes. Absicht (aber beachte, dass bei § 242 StGB seit dem 6. StrRG eine Drittzueignungsabsicht für die eigene Strafbarkeit ausreicht, sodass Hintermann i.d.R. nur Anstifter ist, § 26 StGB)
Nicht rechtswidriges Handeln
Beispiel: A beschuldigt O beim Polizisten P fälschlicherweise des Mordes. P nimmt O gerechtfertigt (§ 127 II, 112 StPO) fest. A ist strafbar nach §§ 239, 25 I Alt. 2 StGB.
Schuldunfähiges / schuldloses Handeln
-
- e.A. Verantwortungstheorie
Zurechnung zum Hintermann stets in dem Maße, in dem der Vordermann nach §§ 19, 20 StGB straffrei wird
→ pauschale Grenze
- a.A. Tatherrschaftslehre
Zurechnung zum Hintermann nur in dem Maße, in dem der Vordermann im konkreten Fall einen Defekt aufweist (z.B. keine Zurechnung bei einem frühreifen, intelligenten 13-Jährigen)
→ keine pauschale Grenze
„Täter hinter dem Täter“ (str.)
Tatmittler ist voll verantwortlicher Vorsatztäter. Aber besondere Umstände rechtfertigen daneben eine täterschaftliche Bestrafung des Hintermannes.
Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters
Der mittelbare Täter muss das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand halten. Hierbei wird auf die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme abgestellt. Dies bedeutet vorliegend:
- Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandsmäßiger Grundlage
Mittelbarer Täter will die Tat als seine eigene. Ermittlung anhand obj.-tatbestandsmäßiger Kriterien.
- h.L. Tatherrschaftslehre
Mittelbarer Täter benutzt den Tatmittler als Werkzeug / verlängerten Arm, da er das Geschehen durch planvoll lenkenden Willen (Willensherrschaft, auch: Nötigungsherrschaft) oder überlegenes Wissen (Wissensherrschaft, auch: Irrtumsherrschaft) in den Händen hält.
Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
-
e.A. Gesamtlösung
Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (erst), wenn der Tatmittler unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung ansetzt.
(con) Mittelbare Täterschaft ist Alleintäterschaft, daher besser Orientierung am mittelbaren Täter
-
a.A. Einzellösung
Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (bereits), wenn dieser selbst unmittelbar zu seinem kausalen Tatbeitrag ansetzt (i.e. wenn er beginnt, auf den Tatmittler einzuwirken).
(con) Vorverlagerung der Strafbarkeit
-
h.M. modifizierte Einzellösung
Versuchsbeginn des mittelbaren Täters, wenn das Rechtsgut des Opfers unmittelbar gefährdet ist; dies ist der Fall, wenn der mittelbare Täter das Werkzeug entlässt und damit die Tat aus der Hand gibt
(pro) Vermittelnde Ansicht
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale
Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)
Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Rechtswidrigkeit
Schuld