Übersicht zu den Deliktsarten: Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte, Begehungsdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.
Die nachfolgende Unterteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte folgt der wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Sie ist jedoch nicht unumstritten und es sprechen gute Gründe für andere Einordnungen. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch vornehmlich für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Straftaten (siehe insb. § 9 I StGB), weshalb an dieser Stelle nur knapp auf sie hingewiesen wird.
Erfolgsdelikte setzen die Verursachung eines Erfolges durch die Handlung des Täters voraus, sodass Kausalität zwischen beiden zu prüfen ist. Nach herrschender Lehre ist außerdem stets zu prüfen, ob dem Täter der Taterfolg auch objektiv zuzurechnen ist.
Erfolgsdelikte lassen sich - nach Intensität der Beeinträchtigung - in Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte unterteilen:
Verletzungsdelikte
Erfolg liegt in der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes
z.B.: Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Konkrete Gefährdungsdelikte
Erfolg muss nicht eintreten, jedoch muss sich das Verhalten des Täters zu einem „Beinahe-Schadensereignis“ verdichten, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Verletzung oder Schädigung anderer kommt
z.B.: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB); Aussetzung (§ 221 StGB)
Tätigkeitsdelikte setzen keinen Erfolgseintritt voraus, sondern stellen bereits die Handlung als solche unter Strafe. Daher entfällt auch eine Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung der Handlung zu einem – eben nicht geforderten – Erfolg.
Die Tathandlung wurde durch aktive Energieentfaltung vollzogen.
z.B. Sachbeschädigung durch Abtreten eines Autospiegels (§ 303 StGB)
Der Täter begeht die Tat durch Unterlassen. Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilen:
Echte Unterlassungsdelikte
Hier stellt der Gesetzgeber ausdrücklich das Unterlassen bestimmter Handlungen in bestimmten Situationen unter Strafe.
z.B.: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Unechte Unterlassungsdelikte
Hier verursacht der Täter einen strafbaren Erfolg, indem er eine ihm auferlegte Handlung unterlässt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter (Beschützergaranten) oder zur Überwachung von Gefahrenquellen (Überwachergaranten) verpflichten. Bei Vorliegen einer Garantenstellung kann jedes Erfolgsdelikt durch Unterlassen verwirklicht werden (§ 13 StGB).
z.B. Sachbeschädigung durch Unterlassen des Fütterns zur Pflege anvertrauter Tiere (§§ 303, 13 StGB)
Siehe ausführlich: Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Delikte lassen sich nach den möglichen Täterkreisen differenzieren:
Allgemeindelikte können von jedermann verwirklicht werden.
Eigenhändige Delikte können nur von der Person verwirklicht werden, die die Handlung unmittelbar selbst begeht. Es ist keine mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) möglich.
z.B.: „Aussagender“ (§ 153 StGB); „Fahrender“ (§ 315c StGB); „Berauschter“ (§ 323a StGB)
Beachte: Nicht um eigenständige Deliktsarten i.e.S., sondern um...