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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Schwere Brandstiftung (§ 306a I StGB)

Prüfungsschema zum Grundtatbestand § 306a I StGB: Strafbar ist, wer regelmäßig frequentierte oder religiöse Tatobjekte in Brand setzt oder durch Brandlegung zerstört. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Katalogobjekt (Abs. 1 Nr. 1 – 3)
  5. Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (Nr. 1)
  6. Der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2)
  7. Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient (Nr. 3)
  8. Tathandlung
  9. Inbrandsetzen
  10. Ganze / teilweise Zerstörung durch Brandlegung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Rechtswidrigkeit
  13.   Schuld
  14. Strafzumessung
  15. Minder schwerer Fall (§ 306a III StGB)
  16. Tätige Reue (§ 306e StGB)
  17. Qualifikationen

 

  • Deliktart
    Abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Rechtsgut
    • Leben und Gesundheit von Menschen
    • Nicht: Eigentum

 

Die Schwere Brandstiftung nach § 306a I StGB ist ein eigenständiges, abstraktes Gefährdungsdelikt, das unabhängig und selbstständig neben § 306 I StGB und § 306a II StGB steht.

Das Delikt stellt alleine die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung unter Strafe. Es muss daher weder zu einer konkreten Gefährdung von Menschen gekommen sein (so beim konkreten Gefährdungsdelikt des § 306a II StGB), noch muss das Tatobjekt fremd sein (so beim das Eigentum schützenden Erfolgsdelikt § 306 I StGB).

Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Katalogobjekt (Abs. 1 Nr. 1 – 3)

Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 Nr. 1 - 3 abschließend aufgelistet.

Liegt ein taugliches Tatobjekt vor, wenn der Täter sich versichert, dass sich darin keine Menschen befinden?

  • e.A.: (+) Tatobjekt liegt auch dann vor; Ablehnung jeglicher Einschränkungen
    (pro) Systematik: § 306a I StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt; Einschränkung lässt Grenze zu konkreten Gefährdungsdelikten verschwimmen.
  • Rspr.: (–) Tatobjekt liegt dann nicht vor (teleologische Reduktion), wenn der Täter sich zuverlässig und lückenlos vergewissert hat, dass eine Gefährdung von Menschen nicht eintreten kann. Kommt nur bei kleinen, einräumigen, auf einen Blick überschaubaren Gebäuden in Betracht.
    (pro) Telos: Geringerer Erfolgsunwert (dann keine Gefährdung von Menschen) und Handlungsunwert (Täter will Gefährdung gerade vermeiden). Die dem abstrakten Gefährdungsdelikt zugrundeliegende Vermutung der Gefährlichkeit der Handlung wurde tatsächlich widerlegt.

 

Wann tritt die Vollendung des Delikts bei gemischt genutzten Gebäuden ein?

Gemischt genutzte Gebäude sind solche, die sowohl Wohnzwecken (Nr. 1) / dem Aufenthalt (Nr. 3), als auch gewerblichen Zwecken dienen. Generell werden gemischt genutzte Gebäude von § 306a I erfasst, wenn sie mit dem Wohngebäude nach ihrer äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung ein einheitliches Ganzes bilden.

  • e.A.: Vollendung erst, wenn das Feuer tatsächlich den Wohn- oder Aufenthaltsbereich ergriffen hat oder durch Brandlegung teilweise zerstört hat.
  • a.A.: Vollendung bereits, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auch auf den Wohn- / Aufenthaltsbereich übergreifen kann, insbesondere wenn gewerblicher und Wohnteil ein „einheitliches Gebäude“ bilden.
    (con) Systematik: Versuchsstrafbarkeit hierfür ausreichend; Vorverlagerung der Strafbarkeit

 

Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (Nr. 1)

„Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ ist der (weitere) Oberbegriff. „Gebäude“, „Schiff“, „Hütte“ (siehe für einzelne Definitionen das Schema bei § 305 StGB) sind lediglich Beispiele hierfür (Arg. Wortlaut: „oder eine andere Räumlichkeit“).

Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient = Nach allen Seiten abgeschlossener Raum, der Wohnzwecken gewidmet wurde

  • Größe
    Muss (anders als bei § 306 I Nr. 1) nicht zwingend mit dem Boden verbunden sein; kann auch beweglich sein; erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an Bewegungsmöglichkeit (z.B. Wohnwagen; nicht jedoch Auto)

  • Widmung
    Widmung zu Wohnzwecken bedeutet, dass die Wohnung gegenwärtig tatsächlich Wohnzwecken dient, d.h. den räumlichen Lebensmittelpunkt für mindestens eine Person darstellt (z.B. nicht der noch unbezogene Neubau); Widmung muss nicht durch Eigentümer erfolgt sein (z.B. auch widerrechtlich besetzte Häuser)

  • Entwidmung
    Entwidmung beendet Tatobjekteigenschaft (z.B. Auszug, Tod der Bewohner; Inbrandsetzen durch Bewohner selbst)

 

Der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2)

Erneut ist „der Religionsausübung dienendes Gebäude“ der (weitere) Oberbegriff; die „Kirche“ ein Beispiel hierfür. Gleichermaßen geschützt sind demnach etwa Synagogen oder Moscheen.

Muss die Tat an dem der Religionsausübung dienenden Gebäude zu einer Zeit erfolgen, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen?

  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Teleologische Reduktion, durch entsprechende Anwendung der Tatzeitklausel des Nr. 3. Das heißt strafbar sind nur Handlungen, die „zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen“ begangen werden.

  • a.A.: (-) Nein
    (pro) Systematik: Dann hätte die Nr. 2 keine eigenständige Bedeutung neben Nr. 3; Telos: Nr. 2 schützt nicht nur Menschen, sondern auch die Wahrung des religiösen Friedens.

 

Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient (Nr. 3)

Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient = Nach allen Seiten abgeschlossener Raum, der tatsächlich geeignet und bestimmt ist, mehreren Menschen zeitweise Aufenthalt zu gewähren

Beispiele: Geschäfte, Büros, Museen, Theater, Fähren, Autobusse; nicht: Telefonzellen 

  • Voraussetzung ist eine abstrakte Regelmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung durch Menschen („zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient“) sowie eine grundsätzlich regelmäßige Nutzung zur Tatzeit („zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen“; Tatzeitformel).
    z.B. auch nachts von 03:00 - 04:00 Uhr in einer Tankstelle, wenn dort stets die Reinigungskräfte anwesend sind

  • Ob sich tatsächlichen Menschen in der Räumlichkeit aufhalten, ist unerheblich. Nicht ausreichend für eine Strafbarkeit ist etwa der rein zufällige Aufenthalt eines Menschen, sofern hinter diesem keine entsprechende Regelhaftigkeit steht.
    z.B. nachts von 03:00 – 04:00 Uhr, wenn ein einzelner Beamter ausnahmsweise in einer sonst leeren Behörde übernachtet

 

 

Tathandlung

§ 306a I StGB ist Erfolgsdelikt. Die Tathandlung muss daher jeweils kausal und objektiv zurechenbar zu einer Beeinträchtigung des Tatobjekts geführt haben.

Inbrandsetzen

→ siehe Schema Brandstiftung (§ 306 I StGB)

Ganze / teilweise Zerstörung durch Brandlegung

→ siehe Schema Brandstiftung (§ 306 I StGB)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

Handelt der Täter lediglich fahrlässig, ist § 306d I StGB als eigenständiges Fahrlässigkeitsdelikt getrennt zu prüfen. Siehe hierzu auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Beachte vorliegend: Anders als bei § 306 I StGB kommt eine Einwilligung von Seiten des Eigentümers nicht in Betracht (Arg.: Schutzgut ist nicht das Eigentum).

 

 

  Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Minder schwerer Fall (§ 306a III StGB)

Tätige Reue (§ 306e StGB)

  • Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
  • vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h. ...
    • bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.) und
    • bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr.

 

 

Qualifikationen

  • Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b I StGB
    § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.
  • Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b II StGB
    § 306b II StGB stellt eine Qualifikation des § 306a StGB dar. Ist die Qualifikation erfüllt, können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden. Aufgrund der Komplexität der Brandstiftungsdelikte empfiehlt sich jedoch i.d.R. eine getrennte Prüfung. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich in jedem Fall eine getrennte Prüfung, um die unterschiedlichen Ergebnisse besser festhalten zu können.
  • Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB
    § 306c StGB stellt ebenfalls eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.

 

Siehe zur Systematik auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB).

Siehe allgemein für den Unterschied zwischen Qualifikation und Erfolgsqualifikation die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

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