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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Quelle: BMJ
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LexMea

Grundschema: Erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema zum erfolgsqualifizierten Delikt. Hierbei begeht ein Täter vorsätzlich ein Grunddelikt und verursacht dadurch mindestens fahrlässig (siehe § 18 StGB) eine besondere Folge, an die das Gesetz eine schwerere Strafe knüpft. Es handelt sich somit um Kombinationen aus Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beispiele sind die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Aufbauschema beim vollendeten Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge
  3. Tatbestand
  4. Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt (z.B. § 223 I StGB)
  5. Eintritt einer schweren Folge (z.B. Tod bei § 227 StGB)
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB) und schwerer Folge (z.B. Tod, § 227 StGB)
  9. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  10. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  11. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  12. Rechtswidrigkeit
  13. Schuld
  14. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  15. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  17. Allg. Schuldelemente
  18. Sonderfälle Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch
  19. Übersicht: Unterschiede
  20. Erfolgsqualifizierter Versuch
  21. Tatbestand
  22. Versuch des Grunddelikts
  23. Tatentschluss
  24. Unmittelbares Ansetzen
  25. Schwere Folge
  26. Eintritt der schweren Folge
  27. Kausalität
  28. Objektive Zurechnung
  29. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  30. Objektive Fahrlässigkeitselemente (obj. Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung)
  31. Rechtswidrigkeit
  32. Schuld
  33. Versuch der Erfolgsqualifikation
  34. Versuch der Erfolgsqualifikation
  35. Tatentschluss
  36. bzgl. Grundtatbestand
  37. bzgl. schwerer Folge
  38. Unmittelbares Ansetzen
  39. Rechtswidrigkeit
  40. Schuld

 

Im Unterschied zu Qualifikationen – bei denen der Täter Vorsatz in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale haben muss – reicht es bei Erfolgsqualifikationen aus, wenn der Täter die schwere Folge fahrlässig verursacht.

Erfolgsqualifikationen sind i.d.R. am Wortlaut „verursacht der Täter durch die Tat…“ zu erkennen.

 

Beispiele für erfolgsqualifizierte Delikte: schwere Körperverletzung (§ 226 StGB); die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB); Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).

 

 

Aufbauschema beim vollendeten Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge

Grunddelikt und Erfolgsqualifikation sind stets getrennt zu prüfen. Eine gemeinsame Prüfung wie bei Grunddelikt und Qualifikation kommt nicht in Frage. Das Grunddelikt erfordert nämlich Vorsatz, weshalb der Tatbestand in objektiven und subjektiven Tatbestand untergliedert wird. Bei der Erfolgsqualifikation wird der subjektive Tatbestand durch eine Prüfung der objektiven und subjektiven Fahrlässigkeitselemente auf Ebene des Tatbestandes und der Schuld ersetzt (s.u.).

 

Tatbestand

Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt (z.B. § 223 I StGB)

 

Eintritt einer schweren Folge (z.B. Tod bei § 227 StGB)

 

Kausalität

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.

 

Objektive Zurechnung

Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB) und schwerer Folge (z.B. Tod, § 227 StGB)

Der Täter muss die schwere Folge (z.B. „Tod“) i.d.R. „durch“ die Verwirklichung des Grunddeliktes (z.B. „Körperverletzung“) herbeiführen.

Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang (teilw. auch: Gefahrverwirklichungszusammenhang oder Unmittelbarkeitszusammenhang) = Gerade die dem Grunddelikt typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich in der schweren Folge realisieren

Ist ein Gefahrzusammenhang zwischen Grunddeliktshandlung oder -erfolg und schwerer Folge erforderlich?

  • e.A.: Nur zwischen Grunddeliktserfolg und schwerer Folge
  • a.A.: Auch zwischen Grunddeliktshandlung und schwerer Folge

Welche Ansicht vorzugswürdig ist, kann nicht abstrakt, sondern muss anhand des jeweils in Frage stehenden Deliktes spezifisch beantwortet werden. Daher: tatspezifischer Gefahrzusammenhang (siehe zu diesem Problem etwa die Problembox des Schemas Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)).

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung = Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

  • Rspr.: Wird durch die Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert

 

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Der konkrete Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für einen Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden objektiv voraussehbar gewesen sein.

  • Rspr.:: Wird ebenfalls durch die Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert

  • Vorhandenes Sonderwissen muss der Täter gegen sich gelten lassen (str.; (con) dann nicht mehr objektiv)

  • Nicht vorhersehbar sind regelmäßig völlig atypische Verläufe, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen

 

Rechtswidrigkeit

Siehe für mögliche Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  • Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage sein, die Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.
  • Rspr.: Auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Vorhersehbarkeit des Erfolgs unter (einschränkender) Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters.

 

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet allg. die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

 

Sonderfälle Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch

Übersicht: Unterschiede

 

Erfolgsqualifizierter Versuch

Versuch der Erfolgsqualifikation

Variante 1

Variante 2

Grunddelikt

Versucht

Versucht

Vollendet

Erfolgsqualifikation

(+)

Schwere Folge wurde durch Fahrlässigkeit herbeigeführt

 

(–)

Schwere Folge wurde zumindest billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz), aber nicht herbeigeführt

(–)

Schwere Folge wurde zumindest billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz), aber nicht herbeigeführt

Strafbarkeit

str.; s.u.

str.; s.u.

ja

 

 

Erfolgsqualifizierter Versuch

Beispiel: T will O mit einer Pistole bedrohen und ihm anschließend das Handy wegnehmen. Im Gerangel löst sich ein Schuss, der den O tödlich trifft. T ergreift ohne das Handy die Flucht.

Grunddelikt Raub (§ 249 I StGB) versucht; Erfolgsqualifikation Todesfolge (§ 251 StGB) fahrlässig herbeigeführt.

 

[0. Vorprüfung]

Ist der erfolgsqualifizierte Versuch (über das Grunddelikt hinaus) strafbar?

  • e.A.: (-) Keine Strafbarkeit
    (pro) Versuch erfordert nach § 22 StGB, dass der Täter zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf den Tatbestand hat. § 22 StGB wird so gelesen, dass davon einheitlich auch die schwere Folge erfasst ein muss, die ja nur fahrlässig herbeigeführt wurde. § 11 II StGB fingiere einen nicht vorhandenen Vorsatz und verstoße daher gegen Art. 103 II GG.

  • h.M.: (+/-) Differenzierend
    (pro) Täter handelt zwar nur fahrlässig in Bezug auf die schwere Folge, aber § 11 II StGB besagt, dass eine solche Tat dennoch als ‚vorsätzlich‘ gilt. Daher kann der erfolgsqualifizierte Versuch grds. strafbar sein. Voraussetzung ist ferner, dass der Versuch des Grunddeliktes strafbar ist. Da zudem das Grunddelikt nicht verwirklicht wurde, liegt kein Erfolg des Grunddeliktes vor, sondern nur das unmittelbare Ansetzen der Handlung des Grunddeliktes. Daher:

    • (+) Strafbarkeit, wenn tatspezifisch ein Gefahrzusammenhang zwischen (vorliegender) Grunddeliktshandlung und schwerer Folge ausreichend ist

    • (-) Strafbarkeit, wenn tatspezifisch ein Gefahrzusammenhang zwischen (nicht eingetretenem) Grunddeliktserfolg und schwerer Folge erforderlich ist

Tatbestand

Versuch des Grunddelikts
Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen
Schwere Folge
Eintritt der schweren Folge
Kausalität
Objektive Zurechnung
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Objektive Fahrlässigkeitselemente (obj. Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung)

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

 

Versuch der Erfolgsqualifikation

Beispiel: T versucht O mit einer Axt den Arm abzuschlagen, verfehlt ihn jedoch knapp. Versuch der schweren Körperverletzung (§§ 223, 226 I Nr. 2, 22, 23 I StGB)?

[0. Vorprüfung]

Ist der Versuch der Erfolgsqualifikation (über das Grunddelikt hinaus) strafbar?

  • e.A.: (–) Strafbarkeit, wenn der Versuch des Grunddeliktes nicht strafbar ist.
  • h.M.: (+) Strafbarkeit, auch wenn der Versuch des Grunddeliktes nicht strafbar ist, aber der Versuch der Erfolgsqualifikation strafbar ist (insb. da Verbrechen)
    (pro) Systematik: Der Versuch von Verbrechen ist strafbar (§ 23 I StGB). Gem. Umkehrschluss aus § 12 III StGB, können auch Erfolgsqualifikationen je nach Strafmaß Verbrechen sein (nur eben Strafzumessungsregeln für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht).

Versuch der Erfolgsqualifikation

Tatentschluss
bzgl. Grundtatbestand
bzgl. schwerer Folge
Unmittelbares Ansetzen

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

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