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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.
(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungseinheit
  4. Eine Handlung im natürlichen Sinn
  5. Eine natürliche Handlungseinheit
  6. Eine Handlung im juristischen Sinn
  7. Tatbestandliche Handlungseinheit
  8. Teilidentität
  9. Verklammerung (Rspr., str.)
  10. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  11. Spezialität
  12. Subsidiarität
  13. Konsumtion
  14. Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungseinheit

Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:

 

Eine Handlung im natürlichen Sinn

Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt

z.B. ein Schlag, eine Aussage

 

Eine natürliche Handlungseinheit

Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.

z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster

 

Eine Handlung im juristischen Sinn

Tatbestandliche Handlungseinheit

Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese

  • Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
    z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB)

  • Mehraktige Delikte 
    z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB)

  • Dauerdelikte 
    z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)

 

Teilidentität

Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise

  • Kongruenz der Ausführungshandlung 
    z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB

  • Teilidentität
    z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB

 

Verklammerung (Rspr., str.)

Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Spezialität

Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB

 

Subsidiarität

Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…

  • ausdrücklicher Anordnung 
    z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB)

  • stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
    z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung 

 

Konsumtion

Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen

Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB

 

 

Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).

Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit  (§§ 53, 54 I StGB).

 

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