StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.
Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.
Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.
Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.
Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:
Bzgl. getroffenem Objekt
(-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (wg. § 16 I 2 StGB)
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum
Bzgl. getroffenem Objekt
(+) Vorsatz hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach § 16 I 1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung)
Bezüglich vorgestelltem Objekt
Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig
a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.
Behandlung nach allgemeinen Regeln:
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
h.M. Konkretisierungstheorie:
Bzgl. getroffenem Objekt
(-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
(außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung
→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).