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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Quelle: BMJ
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LexMea

Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses (§ 33 StGB), bei dem der Täter nicht bestraft wird, wenn er die Grenzen der Notwehr wegen asthenischer Affekte überschreitet.

Strittig ist vor allem, ob nur der intensive oder auch der extensive Exzess erfasst sind.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Übersicht und Systematik unterschiedlicher Notwehrexzesse
  3. Intensiver Notwehrexzess
  4.  Objektive Voraussetzungen
  5. Bestehen einer Notwehrlage (§ 32 StGB)
  6. Überschreiten der Grenzen der Notwehr
  7. Asthenischer Affekt
  8. Subjektive Voraussetzungen (str.)
  9. Extensiver Notwehrexzess
  10. Putativnotwehrexzess

 

§ 33 StGB knüpft begrifflich an die Notwehr (§ 32 StGB) an, sodass jene stets zuvor (auf der Ebene der Rechtswidrigkeit) zu prüfen ist. Fehlt dort ein Element, kommt ggf. ein Notwehrexzess in Betracht.

Der Gesetzgeber hat sich nicht eindeutig entschieden (nur: „wird nicht bestraft“), nach heute ganz h.M. wird der Notwehrexzess jedoch auf der Ebene der Schuld geprüft.
(pro): Die persönliche Vorwerfbarkeit des individuellen Täters ist reduziert, wenn dieser aus einem asthenischen Affekt (s.u.) heraus handelt, sich also in einem psychischen Ausnahmezustand befindet.

 

Übersicht und Systematik unterschiedlicher Notwehrexzesse

Die zuvor zu prüfende Notwehr (§ 32 StGB) setzt im Rahmen der objektiven Voraussetzungen eine Notwehrlage sowie eine (erforderliche und gebotene) Notwehrhandlung voraus. Je nachdem, welches Merkmal der Notwehr fehlt, wird in verschiedene Arten des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) unterschieden:

  • Intensiver Notwehrexzess
    Liegt eine Notwehrlage vor, überschreitet der Täter jedoch die Grenzen der Notwehrhandlung (nicht erforderlich und / oder geboten) aufgrund zu intensiver (daher der Name) Gegenmaßnahmen kommt nach dem Wortlaut des § 33 StGB ein intensiver Notwehrexzess in Betracht.
    Beispiel: A geht mit einem Schlagstock auf B zu und will ihn ausrauben. Als lokaler Schützenkönig könnte B den Angreifer durch gezielte Schüsse in die Beine mit genügend Abstand zu Fall bringen. Aus heftiger Furcht heraus entscheidet er sich jedoch für einen tödlichen Schuss in den Kopf.

 

  • Extensiver Notwehrexzess
    Liegt keine Notwehrlage vor, weil der Angriff noch nicht oder nicht mehr vorliegt, überdehnt der Täter also die zeitlichen Grenzen (daher der Name), kommt nach e.A. über den Wortlaut des § 33 StGB hinaus ein extensiver Notwehrexzess in Betracht.
    Beispiel: A geht mit einem Schlagstock auf B zu und will ihn ausrauben. Als B seine Pistole zieht und einen Warnschuss abgibt, dreht A postwendend um und rennt davon. B ist kurz verwirrt und feuert aus starker Verwirrung, auf den bereits weit geflüchteten A.

 

  • Putativnotwehrexzess
    Liegt keine Notwehrlage vor, weil ein Angriff nie vorlag / nicht vorliegt, irrt der Täter jedoch hierüber (daher der Name; „putativ“ = lat. vermeintlich, eingebildet, irrtümlich) und überschreitet der Täter zudem selbst die Grenzen einer potenziellen Notwehr, kommt nach e.A. über den Wortlaut des § 33 StGB hinaus ein Putativnotwehrexzess in Betracht.
    Beispiel: B denkt, der A geht mit einem Schlagstock auf ihn zu und will ihn ausrauben, weshalb er ihm einen tödlichen Schuss in den Kopf verpasst. In Wirklichkeit floh der A lediglich mit seinem Knirps (Regenschirm) in der Hand vor dem plötzlichen Starkregen. 

 

II. Rechtfertigung
Notwehr (§ 32 StGB)

III. Schuld
Entschuldigender Notwehrexzess
(§ 33 StGB)

 

1. Objektive Voraussetzungen

 

 

 

a) Notwehrlage

- gegenwärtiger

- rechtswidriger

- Angriff auf ein notstandsfähiges Rechtsgut

Angriff liegt noch nicht oder nicht mehr vor.

e.A. über Wortlaut hinaus:
extensiver Notwehrexzess

 

Angriff liegt / lag nie vor,

aber Täter irrt hierüber und überschreitet zudem die Grenzen einer potenziellen Notwehr.

e.A. über Wortlaut hinaus:
Putativnotwehrexzess

 

b) Notwehrhandlung

- erforderliche

- gebotene

- Verteidigungshandlung (ggü. Angreifer)

 

Notwehrhandlung ist nicht erforderlich und / oder geboten (aufgrund zu intensiver Gegenmaßnahmen).

Regelfall des Wortlauts:
Intensiver Notwehrexzess

 

2. Subjektive Voraussetzungen (str.)

- Kenntnis der Notwehrlage

- Verteidigungsabsicht

Dem Täter fehlen die subjektiven Elemente der Notwehr.

Kein Entschuldigungsgrund (§ 33 StGB), aber nach ...

  • e.A. geringere Strafzumessung

  • a.A. nur Versuchsstrafbarkeit (siehe Schema zu § 32)

 

 

 

 

Intensiver Notwehrexzess

 Objektive Voraussetzungen

Bestehen einer Notwehrlage (§ 32 StGB)

Siehe das Schema zur Notwehr (§ 32 StGB).

 

Überschreiten der Grenzen der Notwehr

Die Notwehrhandlung des Täters überschreitet in ihrer Intensität die Grenzen des § 32 StGB. Sie ist also nicht erforderlich und / oder geboten

Findet § 33 StGB auch Anwendung, wenn die Notwehrhandlung nicht geboten ist?

 

  • Fall1: Krasses Missverhältnis zwischen zu schützendem und angegriffenem Rechtsgut (siehe § 32 StGB)

    • h.M.: (-) Nein
      Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung nicht anwendbar
      (pro) Keine hinreichende Unrechtsminderung durch Handlung des Täters.

    • a.A.: (+) Ja
      Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung auch hier anwendbar.
      (pro) Wortlaut nimmt keine Einschränkung vor.

 

  • Fall 2: Notwehrprovokation

    • h.M.: (+/-) Differenzierend
      Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung ist...

      • (-) nicht anwendbar in Fällen der absichtlichen Notwehrprovokation. 

        (pro) Hier wurde bereits die Notwehrlage vorwerfbar herbeigeführt.

      • (+) anwendbar in Fällen der sonst vorwerfbaren Notwehrprovokation.

    • a.A.: (-) Nein
      Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung in beiden Fällen nicht anwendbar.
      (pro) Der Täter startet die Provokation noch ohne asthenischen Affekt und kann sich dann nicht auf seine durch den Angriff ausgelöste Furcht o.ä. berufen (vgl. die Argumente zur actio libera in causa).

 

Asthenischer Affekt

  • Anforderung

    • Asthenische Affekte
      Der Täter muss aus hochgradiger Furcht, Verwirrung oder Schrecken (asthenische Affekte; lat. heftige Gemütsbewegung der Schwäche) handeln.

    • Nicht: sthenische Affekte
      Nicht entschuldigt sind hingegen Handlungen aus Wut, Hass, Zorn (sthenische Affekte; lat. heftige Gemütsbewegung der Stärke / Kraft).

  • Begründung
    Besondere, durch den Ursprungstäter verursachte psychische Ausnahmesituation; heftige Emotionalität kann kognitive Entscheidungs- und Steuerungsprozesse beeinträchtigen (emotionale Kurzschlussreaktion).

  • Indizien dafür
    Keine Vorbereitung oder Ankündigung, impulsive Tathandlung, widersprüchliches Nachtatverhalten.

  • Indizien dagegen
    Längerer Konflikt mit dem Opfer, lange andauernde Tathandlung, konsequentes Nachtatverhalten.

 

 

Subjektive Voraussetzungen (str.)

  • e.A.: Die exzessive Notwehrhandlung des Täters muss in Verteidigungsabsicht (dolus directus 1. Grades) erfolgen.
    (pro)
    „um … zu“ im Wortlaut der Notwehr (§ 32 StGB) und hier Verweis auf diese

  • a.A.: Keine subjektiven Elemente erforderlich
    (pro) Erforderlichkeit subjektiver Elemente ist bereits i.R.d. Notwehr nach § 32 StGB strittig.; beim vorliegenden § 33 StGB zudem kein „um… zu“ im Wortlaut.

 

 

Extensiver Notwehrexzess

Gilt § 33 StGB auch in Fällen des zeitlich extensiven Notwehrexzesses (zu frühes oder zu spätes Handeln)?

  • h.M.: (-) Nicht anwendbar
    (pro)
    Wortlaut: Ohne Notwehrlage ist das Notwehrrecht gar nicht erst entstanden. Existiert dieses Recht nicht (mehr) können auch seine Grenzen nicht überschritten werden.

  • a.A.: (+/-) Nicht anwendbar auf das zu frühe Handeln, anwendbar auf das zu späte Handeln
    (pro)
    Wortlaut: Bei zu spätem Handeln lag die Notwehrlage mal vor und ihre (zeitlichen) Grenzen werden überschritten.

  • a.A.: (+) Stets anwendbar
    (pro) Telos: Das etwas zu frühe oder zu späte Handeln (keine gegenwärtige Notwehrlage) ist psychologisch ebenso auf einen Affekt zurückzuführen wie z.B. das zu intensive Handeln (keine gebotene Notwehrhandlung).

 

 

Putativnotwehrexzess

Es handelt sich um eine Kombination aus einem Erlaubnistatbestandsirrtum (Täter stellt sich irrig Gründe vor, die zum Vorliegen eines Notwehrrechts führen würden) und einem Notwehrexzess (Täter würde selbst in diesem Fall die Grenzen der Notwehr überschreiten).

Gilt § 33 StGB auch in Fällen des Putativnotwehrexzesses?

  • h.M.: (-) Nicht anwendbar, stattdessen ggf. indirekter Verbotsirrtum (§ 17 StGB).
    (pro
    Wortlaut: Notwehr muss objektiv vorliegen (nicht: „die vorgestellten Grenzen der Notwehr“).
  • a.A.: (+) § 33 StGB analog anwendbar, wenn der Irrtum unvermeidbar war oder das Opfer den Irrtum mitverschuldet hat.
    (pro) Telos: Auch dann geringer Schuldvorwurf an den Täter.

 

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