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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Prüfungsschema zum Computerbetrug (§ 263a StGB): Täter manipuliert in stoffgleicher Bereicherungsabsicht einen Datenbearbeitungsvorgang und verursacht dadurch einen Vermögensschaden.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
  6. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
  7. Unbefugte Verwendung von Daten 
  8. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
  9. Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
  10. Dadurch: Vermögensschaden
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Bereicherungsabsicht
  13. Vorsatz
  14. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  15. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
  19. Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
  20. Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)

 

Im Rechtsverkehr werden zunehmend Maschinen statt Menschen eingesetzt. Bei § 263a StGB erfolgt der Betrug durch die Manipulation von Dateisystemen und im Unterschied zu § 263 StGB nicht durch den Irrtum eines anderen Menschen.

 

Deliktart

  • Erfolgsdelikt

Rechtsgut

  • Vermögen

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)

Programm = Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung eines Computers 

Gestaltung = Veränderung, Löschung oder Hinzufügen von Programmteilen (Rspr.: oder deren Veränderung durch andere Programme)

Unrichtig = 

  • h.M. objektive Theorie
    Es entsteht kein dem Zweck des Datenverarbeitungsvorgangs entsprechendes, objektiv zutreffendes Ergebnis mehr
  • a.A. subjektive Theorie
    Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs entspricht nicht dem subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)

Daten = Durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen codierte oder codierbare Informationen

Unrichtig = Die in den Daten dargestellten Informationen sind falsch

Unvollständig = Die in den Daten dargestellten Informationen lassen den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen

Verwendung = Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess 

Unbefugte Verwendung von Daten 

Daten (s.o.)

Verwendung (s.o.)

Unbefugt = 

  • e.A. subjektive Auslegung
    Gegen den erkennbaren (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
    (pro) Wortlaut
    (con) übermäßige Ausdehnung der Strafbarkeit im Zeitalter digitaler Geräte - z.B. Nutzung des Kaffee-Vollautomaten gegen den Willen des Verfügungsberechtigten
  • h.L. betrugsspezifische Auslegung
    Handlung müsste Täuschung eines Menschen (§ 263 StGB) gleichkommen
    (pro) Systematische Auslegung
    (con) Menschliche Denke nicht auf Computer übertragbar
  • a.A. computerspezifische Auslegung
    Handlung löst einen programmwidrigen Arbeitsvorgang aus (nicht bei ordnungsgemäßer Bedienung)
    (con) würde Missbrauch von Geldkarten nicht umfassen - wofür § 263a StGB aber gerade geschaffen wurde 
    (pro) deliktsspezifische Auslegung
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)

Alt. 4 ist Auffangtatbestand. Gängigstes Beispiel hierfür ist (mangels "Verwendung" i.S.v. "Eingabe" das Leerspielen von Spielautomaten durch Vorhersage des Programmablaufs mittels separater Software).

 

Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs

Datenverarbeitung = Technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten oder durch ihre Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden

Beeinflussung = Handlung des Täters findet Eingang in den Verarbeitungsvorgang und ist zumindest mitursächlich für dessen Ergebnis

Dadurch: Vermögensschaden

Hierzu ausführlich beim Betrug, § 263 StGB.

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“). 

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale. 

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 

  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)

§ 263a II StGB verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.

 

 

Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)

§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 IV StGB, der wiederum die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar erklärt:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

 

Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)

§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 V StGB, und somit eine Qualifikation zum gewerbsmäßiger Bandencomputerbetrug

Die dortigen Voraussetzungen müssen beide kumulativ vorliegen:

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