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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Quelle: BMJ
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