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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Totschlag (§ 212 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Totschlag (§ 212 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen.

Im Unterschied zum schwerer bestraften Mord verwirklicht der Täter dabei keine zusätzlichen Mordmerkmale.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tötungshandlung 
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Strafzumessung
  12. Besonders schwerer Fall (Abs. 2)
  13. Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

 

 

  • Rechtsgut
    Leben

 

Verhältnis von Mord zu Totschlag?

h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation

Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Ein anderer Mensch.

Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).

 

Tötungshandlung 

§ 212 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.

Tod = Ende der Aktivitäten des Gehirns / keine Hirnströme mehr (Hirntod)

 

Kausalität

 

Objektive Zurechnung

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

  • Rspr. früher Hemmschwellentheorie:
    Aufgrund der für Tötungsdelikte deutlich höheren Hemmschwelle sind bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz höhere Anforderungen zu stellen.
  • Rspr. heute:
    In letzter Zeit wird die Hemmschwellentheorie vom BGH zunehmend relativiert und darauf verwiesen, dass sie eine eingehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles nicht ersetze. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Gefährlichkeit der Handlung, sowie eine mögliche Eigengefährdung des Täters (vgl. Berliner Raser-Fall)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.

    • Aktive Sterbehilfe

      • h.M.: Eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers in aktive Tötungshandlungen (aktive Sterbehilfe) kommt nicht in Betracht, da das Rechtsgut Leben nicht disponibel ist (vgl. daher auch § 216 StGB).

      • neue a.A. BVerfGE 153, 182: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Dies umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

    • Passive Sterbehilfe
      Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (passive Sterbehilfe) ist hingegen gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl. § 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Besonders schwerer Fall (Abs. 2)

Das Unrecht und die Schuld des Täters sind außergewöhnlich groß und im Ergebnis so gewichtig wie bei einem Mord.

Beispiele: Tötung einer Schwangeren; Täter ist auch Beschützergarant des Opfers

Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

Insb. in Fällen der vorherigen Provokation.

 

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