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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Prüfungsschema zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Täter beschädigt oder zerstört (Abs. 1) eine fremde Sache oder verändert oder ihr Erscheinungsbild (Abs. 2, „Graffitibekämpfungsparagraph“).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
  5. Tathandlung
  6. Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
  7. Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation 

 

  • Rechtsgut 
    Eigentum
  • Deliktart
    Erfolgsdelikt

 

§ 303 StGB enthält drei Tatbestandsalternativen:

  • Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)

  • Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)

  • Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Abs. 2 wird nach h.M. (str.) von Abs. 1 verdrängt, sodass Abs. 1 als erstes zu prüfen ist.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)

  • Gegenstand muss (unabhängig vom Aggregatszustand) sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt und tatsächlich beherrschbar sein
  • Gegenstand kann beweglich oder (im Unterschied zu § 242 StGB) auch unbeweglich sein
  • Auch Tiere sind ‚Sachen‘ i.S.d. Strafrechts (keine zwingende Begriffsakzessorietät zwischen Straf- und Zivilrecht, aber vgl. § 90a S. 1 BGB) 

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).

 

Tathandlung

Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
  • h.M. Beschädigen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung) durch körperliche Einwirkung auf die Sache

  • a.A. Beschädigen = Jede dem Eigentümerinteresse zuwiderlaufende Zustandsveränderung (Zustandsveränderungstheorie)
    (con) seit 2005 durch Abs. 2 gedeckt; der wäre sonst überflüssig

  • Indiz für Erheblichkeit: Erforderlicher Aufwand für die Wiederherstellung

 

  • Beispiele Brauchbarkeitsminderung:
    • Demontage von Ampelanlagen an Straßen; Luft aus dem Fahrradschlauch lassen, wenn keine Luftpumpe in der Nähe ist (dann Aufwand für Wiederherstellung erheblich; str.);
    • Nicht: Lärmimmissionen oder Verstecken des einzigen Motorradschlüssels (keine körperliche Einwirkung)
  • Beispiele Substanzverletzung: Eindellen eines Autos; Zerreißen von Kleidungsstücken 

 

Zerstören = Vernichtung (der Existenz) oder wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt

  • Beispiele Zerstören:: Schreddern von Aktenordnern; Zertrümmern von Geschirr

 

  • h.M.: Kein Beschädigen / Zerstören: 
    • Veränderung ist nicht negativ
      z.B. nicht ungefragtes Reparieren einer Sache
    • bestimmungsgemäßer Verbrauch einer Sache 
      z.B. Verzehr einer Semmel; Verfeuerung von Kaminholz - dann ggf. §§ 242, 246 StGB 

 

 

Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Oberfläche einer Sache

Nicht nur unerheblich = Nicht nur strafunwürdige Bagatelle

Nicht nur vorübergehend = Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden

Beispiele: Besprayen mit Sprühdosen; Abkratzen / Zerkratzen des Lackes; nicht: Kreidebemalung einer Straße (nur vorübergehend)

 

Unbefugt = Ohne oder gegen den Willen des Eigentümers

Aufgrund des Merkmals „unbefugt“: Hier tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (und ggf. der Qualifikation).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • Das Merkmal „unbefugt“ in § 303 II StGB erfordert einerseits Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, ist jedoch auch Hinweis auf die Rechtswidrigkeit (‚Merkmal mit Doppelfunktion‘).

  • Die Rechtswidrigkeit entfällt insb. bei Befugnisnormen (z.B. öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen).

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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