StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einem Bußgeldverfahren oder
- 2.
- einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB): Täter verursacht die Körperverletzung vorsätzlich, den Tod der anderen Person jedoch nur fahrlässig (§ 18 StGB).
Siehe das Schema zur Körperverletzung (§ 223 StGB).
Es muss der Tod der verletzten Person eingetreten sein.
Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.
Der Täter muss den Tod „durch“ die Körperverletzung herbeiführen.
Eine Auffassung will auch bei Erfolgsqualifikationen den Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge über die Kriterien der „objektiven Zurechnung“ lösen.
Die h.L und die Rspr. bedienen sich hingegen des Kriteriums des „tatspezifischen Gefahrzusammenhangs“ und prüfen Fragen der objektiven Zurechnung dort. Wie dieser Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge („durch“) auszusehen hat, lässt sich für Erfolgsqualifikationen nicht abstrakt beantworten, sondern muss jeweils tatbestandsbezogen ermittelt werden (daher: „tatspezifischer Gefahrzusammenhang“; teilw. auch: „Unmittelbarkeitszusammenhang“).
Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang = Gerade die dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr muss sich in der schweren Folge realisieren
Ist für die Ermittlung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs an die Gefahr der KV-Handlung oder des KV-Erfolgs anzuknpüfen?
e.A. (Rspr) Handlungslösung
Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung (auch ohne Körperverletzungserfolg) und fahrlässiger Tötung ausreichend.
Beispiel: Opfer weicht Schlag aus und stürzt von Brüstung
(pro) Wortlaut: „Körperverletzung“ umfasst begrifflich sowohl die Handlung als auch den Erfolg
(pro) Systematik: Klammerzusatz „(§§ 223 bis 226a)“ verweist auch auf die dortigen Abs. 2, in denen jeweils der Versuch geregelt ist – der gerade keinen Erfolg voraussetzt; auch der erfolgsqualifizierte Versuch muss strafbar sein können („Hetzjagd von Guben“-Fall).
(pro) Telos: Handlung kann genauso gefährlich sein wie die Verletzung selbst; Erfolgseintritt hängt oft ohnehin nur vom Zufall ab.
a.A. (Lit.) Erfolgslösung / Letalitätstheorie
Zusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und fahrlässiger Tötung erforderlich.
Beispiel: Opfer erleidet schweren Schlag auf den Kopf und stirbt an einer Hirnblutung
(pro) Wortlaut: „Körperverletzung“ erfordert juristisch im Tatbestand auch einen Handlungserfolg
(pro) Wortlaut: „Tod der verletzten Person“ setzt Körperverletzungserfolg voraus
(pro) Systematik: Hohes Strafmaß erfordert eine restriktive Auslegung
Erfolgt eine Unterbrechung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs durch Dazwischentreten Dritter?
Unterbrechung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs durch Dazwischentreten des Opfers?
e.A. Kriterium der Tatnähe:
Tatnahe Opferreaktionen (= naheliegende und deliktstypische Reaktion) unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Beispiel: Flucht auf viel befahrene Straße vor Täter
→ Tatferne Opferreaktionen unterbrechen den Zusammenhang
Beispiel: Deutlich spätere Selbsttötung aufgrund einer aus den Körperverletzungsfolgen resultierenden Depression
e.A. Kriterium der Eigenverantwortlichkeit:
Eigenverantwortliche Opferreaktionen nach autonomem Willensbildungsprozess unterbrechen den Zusammenhang.
→ Nicht eigenverantwortliche Opferreaktionen unterbrechen den Zusammenhang nicht
Beispiele: Handlungen während verletzungsbedingter Benommenheit, infolge von Panik oder aus Reflex
Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.
Der konkrete Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für einen Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden objektiv voraussehbar gewesen sein. Vorhandenes Sonderwissen muss der Täter gegen sich gelten lassen (str.; a.A.: dann nicht mehr objektiv).
Nicht vorhersehbar sind regelmäßig völlig atypische Verläufe, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen.
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.
Der Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für den Täter unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse subjektiv voraussehbar gewesen sein.
Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Erforderlich ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Strafzumessungstatsachen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes des § 213 Alt. 1 StGB (Provokation) ist zwingend von einem minder schweren Fall auszugehen.