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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
2.
eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3.
ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4.
eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a)
einer Rechtsvorschrift,
b)
einer gerichtlichen Entscheidung,
c)
einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d)
einer vollziehbaren Auflage oder
e)
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
5.
ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
1.
einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
2.
einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
3.
einer Untersagung,
4.
einem Verbot,
5.
einer zugelassenen Anlage,
6.
einer Genehmigung und
7.
einer Planfeststellung
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Täter führt ein Fahrzeug im Verkehr, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln hierzu nicht in der Lage ist.

Bei Alkohol liegt die zulässige Grenze im Straßenverkehr regelmäßig bei 0,3‰ BAK, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (relative Fahruntüchtigkeit), sonst bei 1,1‰ BAK (absolute Fahruntüchtigkeit). Bei Fahrrädern wird für die absolute Fahruntüchtigkeit überwiegend ein höherer Grenzwert von 1,6‰ BAK angesetzt.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
  5. Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld

 

  • Deliktart
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
    • Eigenhändiges Delikt (Täter muss Führer eines Fahrzeugs sein)
  • Rechtsgut
    Sicherheit des öffentlichen Straßen- sowie Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (darüber mittelbar Eigentum und körperliche Unversehrtheit)

 

  • Die beiden konkreten Gefährdungsdelikte § 315b und § 315c StGB dienen dem Schutz des Straßenverkehrs vor Eingriffen von außen bzw. von innen.
  • Bei § 316 StGB handelt es sich hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz sowohl des Straßen- als auch des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs vor Eingriffen von innen

Gemäß der Subisidiaritätsklausel in § 316 I a.E. StGB tritt § 316 StGB hinter §§ 315a und 315c StGB zurück, sodass diese zuerst geprüft werden sollten.

Siehe auch die Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Führen eines Fahrzeugs im Verkehr

Fahrzeuge = Alle im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern

z.B. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Güterzüge, Fahrräder oder Krankenfahrstühle

Führen i.S.d. § 316 StGB = Bedienen der wesentlichen technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs und dadurch in Bewegung setzen, halten oder während der Fahrbewegung lenken

Diese Definition ist aufgrund der Deliktsnatur als konkretes Gefährdungsdelikt enger als bei § 316a StGB

z.B. nicht: bloßes Anlassen des Motors; Schieben mit eigener Kraft; bloßes Lösen der Bremsen; aber: bereits das Hinabrollenlassen am Gefälle oder das Steuern beim Abschleppvorgang genügen 

Verkehr i.S.d. § 316 = ausweislich des Wortlautes des § 316 StGB alle Verkehrsarten der „§§ 315 bis 315e“ und somit neben dem Straßenverkehr (s. dazu das Schema bei § 315c) auch den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

 

Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel

Fahruntauglichkeit = Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen

  • Alkohol
    • Relative Fahruntauglichkeit
      Mind. 0,3 ‰ BAK (bzw. 0,2‰ bei Piloten) Blutalkoholkonzentration (BAK) plus alkoholbedingter Fahrfehler.
      Beispiele: Schlangenlinien; zu langsames oder zu schnelles Fahren; Überfahren einer roten Ampel
    • Absolute Fahruntauglichkeit
      Unwiderlegliche Vermutung der Fahruntauglichkeit unabhängig von individuellen Fahrfehlern: ab 1,1‰ BAK bei Kraftfahrzeugen; 1,6‰ bei Fahrradfahrern; bei anderen Fahrzeugen werden nach a.A. ebenfalls starre Grenzen befürwortet (z.B. 0,5‰ bei Luftfahrzeugen;  1,6‰ bei Krankenfahrstühlen, Skateboards und Schiffen), nach a.A. kommt hier nur eine relative Fahruntauglichkeit in Betracht
  • Berauschende Mittel
    Beispiele: Drogen; aber auch (verschriebene) Medikamente

 

Subjektiver Tatbestand

  • Normalerweise nach d. allg. Regeln mind. Eventualvorsatz (dolus eventualis).

  • Aber aufgrund möglicher Schutzbehauptungen führt gem. Abs. 2 auch die fahrlässige Begehung zur Strafbarkeit mit dem gleichen Strafrahmen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • In Betracht kommt insb. eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB (Indiz: BAK > 2‰; Vermutung: BAK > 2,3‰) oder gar eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (Indiz: BAK > 2,5‰; Vermutung: BAK > 3,0‰). Die BAK hat hier jedoch jeweils lediglich indizierende Wirkung und ersetzt keine umfassende Einzelfallbetrachtung.

  • Die a.l.i.c. (actio libera in causa) findet nach st.Rspr (BGH) bei den §§ 315c und § 316 StGB keine Anwendung.

 

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