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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4.
aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
1.
einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Prüfungsschema zur Datenveränderung (§ 303a StGB): Bestraft wird, wer Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tathandlung 
  6. Rechtswidrigkeit
  7. Schuld
  8. Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Daten i.S.d. § 303a StGB = Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind (Verweis auf die Legaldefinition in § 202a II StGB)

 

Tathandlung 

Löschen = Aufhebung der Verkörperung sowie unwiederbringliches Unkenntlichmachen von Daten. 
z.B. formatieren der Festplatte

Unterdrücken = (Zumindest vorübergehende) Verhinderung der Zugriffsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten auf die Daten.
z.B. Verschlüsseln gegen Lösegeld

Unbrauchbar machen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Daten (vgl. ‚Beschädigen‘ bei § 303 I StGB).
z.B. Durcheinanderbringen von Datensätzen

Verändern = Inhaltliche Umgestaltung, die den Daten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert gibt
z.B. Austausch einer Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Benutzers einer Packstation durch die eigene Nummer/Mail (um Pakete abzufangen)

 

Tathandlung muss ‚rechtswidrig‘ erfolgen: 

  • h.M.: Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, d.h. es muss sich insb. um Daten handeln, über die eine andere Person verfügungsberechtigt ist; entspricht ‚fremd‘ bei § 303 StGB
  • a.A.: Lediglich allgemeiner Hinweis auf unten zu prüfende Rechtswidrigkeit

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB

Der unglücklich strukturierte § 303b I StGB enthält in den Nr. 2 und 3 eigenständige Grundtatbestände
Die Nr. 1 ist hingegen eine Qualifikation zum vorliegenden § 303a I StGB.

  • § 303b I Nr. 1 StGB: Computersabotage durch Datenveränderung
    Der Täter stört in § 303b I Nr. 1 StGB durch die vorliegende Datenveränderung nach § 303a StGB eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. 

 

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