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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2.
Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3.
eine nukleare Explosion verursacht oder
4.
einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2.
gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Prüfungsschema zum eigenständiges Sonderdelikt räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Täter eines Diebstahls (h.M.: oder Raubes) setzt, auf frischer Tat betroffen, ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vortat
  5. Auf frischer Tat betroffen
  6. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  7. Subjektiver Tatbestand
  8. Besitzerhaltungsabsicht
  9. Vorsatz
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Qualifikation

 

  • Deliktart
    Eigenständiges raubähnliches Sonderdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum und Willensbetätigungsfreiheit

 

Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation zu § 242 StGB. Daher muss § 242 StGB in der Überschrift auch nicht mitgenannt werden.

Siehe auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vortat

  • Als Vortat kommen in Betracht: 

 

  • Der Täter muss an dieser Vortat beteiligt gewesen sein, als: 
    • h.L.: Täter 
    • Rspr.: Täter oder Gehilfe
      (pro) Wortlaut nennt nur Delikt, keine bestimmte Täterform

 

Auf frischer Tat betroffen

Auf frischer Tat = Täter ist noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe und es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zur Vortat

Betroffen = Täter wird von einem anderen kurz nach der Wegnahme wahrgenommen

  • Ein zeitlicher Zusammenhang besteht nach h.M.:
    • ab unmittelbar nach der Wegnahme der Sache (Vollendung) und
    • bis zur Sicherung der Sachherrschaft (Beendigung)
  • Beachte: Nur das Betroffensein muss „auf frischer Tat“ erfolgen, der Einsatz des Nötigungsmittels (s.u.) kann auch später bzw. entfernter erfolgen.

Ist der Täter auch betroffen, wenn er der Wahrnehmung durch Gewalt zuvorkommt?

Beispiel: T ist gerade ins Haus des A eingestiegen und hat eine goldene Armbanduhr eingesteckt, als er bemerkt, dass der A nur auf der Toilette war und gleich an ihm vorbeilaufen wird. Er versteckt sich hinter der Tür und schlägt den A von hinten nieder, noch bevor dieser den T wahrnimmt.

  • e.A.: (-) Nein, nicht betroffen, da er nicht wahrgenommen wird
    (pro) Wörtliche Auslegung

  • Rspr.: (+) Ja, betroffen, da beide aufeinandertreffen
    (pro) Telos: Gefährlichkeit des Täters erhöht sich auch ohne, dass er wahrgenommen wird

 

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben → Wie beim Raub (§ 249 StGB).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Besitzerhaltungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades), sich im Besitz des gestohlenen Guts zu halten.

  • Täter muss sich selbst (nicht: einen Dritten) im Besitz der Beute halten wollen
    (pro) Wortlaut z.B. im Unterschied zu § 242 StGB (dort: "oder einem Dritten")
  • Besitzerhaltungsabsicht muss nicht das einzige Handlungsziel sein, darf aber nicht ganz hinter die Absicht, sich der Ergreifung zu entziehen (Selbstbegünstigung) zurückfallen.

  • Scheidet i.d.R. aus, wenn der Täter nicht mehr im Besitz der Beute ist. Aber beachte: Bei mittäterschaftlicher Begehung wird der Besitz des Mittäters zugerechnet (§ 25 II StGB).

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. 
  • Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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