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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).

 

Delikt

§ 267
Urkunden-fälschung

§ 268
Fälschung technischer Aufzeich-nungen

§ 271
Mittelbare Falsch-beurkundung

§ 348
Falsch-beurkundung im Amt

§ 274
Urkunden-unterdrückung

Schutz

Echtheitsschutz
(Echtheit & Unverfälschtheit)

Wahrheitsschutz
(inhaltliche Richtigkeit)

Bestandsschutz

Tat-
objekt

Urkunden

Technische Aufzeich-nungen

Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register

Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale

Tat-bestands-alterna-
tiven

Tatobjekt Urkunden:

  • Herstellen einer unechten Urkunde

  • Verfälschen einer echten Urkunde

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Tatobjekt techn. Aufz.:

  • Herstellen einer unechten techn. Aufz.

  • Verfälschen einer echten techn. Aufz.

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten techn. Aufz.

 

Einwirkungen von außen („mittelbar“):

  • Bewirken der falschen Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

  • Gebrauchen einer solchen falschen Beurkundung oder Daten-speicherung

Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):

  • Eigenständige falsche Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

Tathandlung Bestands-einwirkung:

  • Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken von Urkunden oder techn. Aufz.

  • Löschen, Unterdrücken, unbrauchbar Machen oder Verändern beweiserhebl. Daten

  • Wegnehmen ect. von Grenzzeichen

 

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