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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Prüfungsschema zur Datenveränderung (§ 303a StGB): Bestraft wird, wer Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tathandlung 
  6. Rechtswidrigkeit
  7. Schuld
  8. Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Daten i.S.d. § 303a StGB = Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind (Verweis auf die Legaldefinition in § 202a II StGB)

 

Tathandlung 

Löschen = Aufhebung der Verkörperung sowie unwiederbringliches Unkenntlichmachen von Daten. 
z.B. formatieren der Festplatte

Unterdrücken = (Zumindest vorübergehende) Verhinderung der Zugriffsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten auf die Daten.
z.B. Verschlüsseln gegen Lösegeld

Unbrauchbar machen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Daten (vgl. ‚Beschädigen‘ bei § 303 I StGB).
z.B. Durcheinanderbringen von Datensätzen

Verändern = Inhaltliche Umgestaltung, die den Daten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert gibt
z.B. Austausch einer Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Benutzers einer Packstation durch die eigene Nummer/Mail (um Pakete abzufangen)

 

Tathandlung muss ‚rechtswidrig‘ erfolgen: 

  • h.M.: Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, d.h. es muss sich insb. um Daten handeln, über die eine andere Person verfügungsberechtigt ist; entspricht ‚fremd‘ bei § 303 StGB
  • a.A.: Lediglich allgemeiner Hinweis auf unten zu prüfende Rechtswidrigkeit

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB

Der unglücklich strukturierte § 303b I StGB enthält in den Nr. 2 und 3 eigenständige Grundtatbestände
Die Nr. 1 ist hingegen eine Qualifikation zum vorliegenden § 303a I StGB.

  • § 303b I Nr. 1 StGB: Computersabotage durch Datenveränderung
    Der Täter stört in § 303b I Nr. 1 StGB durch die vorliegende Datenveränderung nach § 303a StGB eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. 

 

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