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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
1.
die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2.
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Schwerer Bandendiebstahl (§§ 242, 244a StGB)

Prüfungsschema zur Qualifikation des schweren Bandendiebstahls (§ 224a StGB): Täter begeht einen Diebstahl bandenmäßig und verwirklicht gleichzeitig ein Regelbeispiel aus § 243 I 2 StGB oder ein Merkmal aus § 244 I Nr. 1 / 3 StGB.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
  5. Objektiver Tatbestand der Qualifikation
  6. Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
  7. Bandenmäßige Begehung
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
  10. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Schuld

 

  • Deliktart
    Qualifikation zum Grundtatbestand Diebstahl (§ 242 StGB).

 

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.

Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)

Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).

 

Objektiver Tatbestand der Qualifikation

Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB

Siehe zu den Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie zu den Voraussetzungen des § 244 I Nr. 1 / 3 das Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).

Die dortigen Regelbeispiele bzw. Qualifikationsmerkmale werden im Rahmen des § 244a StGB zu echten Tatbestandsmerkmalen. Der Versuch ist daher unstrittig strafbar.

Bandenmäßige Begehung

Bande → Vgl. die Definition zu § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)

Subjektiver Tatbestand der Qualifikation

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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