Gewalt / Nötigung
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Beim Raub:
Zur Wegnahme (Hier abgrenzen zur räuberischen Erpressung; s. rechts)
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Beim räub. Diebstahl:
Zur Besitzerhaltung (nach vollendeter Wegnahme)
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Bei der räub. Erpressung:
Zur Erpressung
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Rspr.: erfordert keine Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach äußerem Erscheinungsbild (Geben / Nehmen); Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)
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h.M.: erfordert Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach innerer Willensrichtung; beide Delikte sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)
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