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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB i.V.m. Grunddelikt)

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Täter verursacht durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  7. Objektive Leichtfertigkeitselemente
  8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  9. Objektive Vorhersehbarkeit
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Subjektive Leichtfertigkeitselemente
  13. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  14. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  15. Allg. Schuldelemente

 

 

Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).

Der Wortlaut spricht selbst nur vom Raub (§§ 249 und 250 StGB). Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) sowie die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) enthalten jedoch jeweils einen Raub, sodass auch diese (quasi als Plus zum Raub) ebenfalls als Vortat infrage kommen.

 

Eintritt der schweren Folge

Tod eines Menschen

  • Raubopfer oder Dritter
  • nicht: Mittäter (str.; (pro) Wortlaut: „Tod eines anderen Menschen“)

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.

Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat (objektive Zurechnung).

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Gerade die dem Raub typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich im Tod eines anderen Menschen realisiert haben.

Bei § 251 StGB ist recht unumstritten, dass der Gesetzgeber damit gerade die von der Raubhandlung - insb. in Form der Gewaltanwendung – ausgehenden Gefahren unter Strafe stellen wollte. Der tatspezifische Gefahrzusammenhang muss daher zwischen der Raubhandlung (und nicht dem Rauberfolg) und dem Tod eines Menschen bestehen.

Beispiel: T schlägt mit dem Baseballschläger mehrfach auf den A ein, um dessen Wohnung ungestört leerräumen zu können. Der A stirbt an den Folgen dieser Behandlung.

Nicht umfasst ist hingegen z.B.: T entwendet dabei auch lebenswichtige Medikamente des A, deren Fehlen zu seinem Tod führt. (Hier ist der Tod nur Folge des Rauberfolges.)

 

Objektive Leichtfertigkeitselemente

Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB („fahrlässig“) verlangt der § 251 StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Objektive Vorhersehbarkeit

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Subjektive Leichtfertigkeitselemente

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.

 

Allg. Schuldelemente

Siehe für allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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