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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
a)
ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b)
ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2.
um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)

Übersicht zu den Sachbeschädigungsdelikten inkl. dazugehöriger Qualifikationen der §§ 303, 303a, 303b, 304, 305, 305a und 306 StGB

 

Grund-tatbestand

§ 303
Sach-beschädigung

§ 303a
Daten-veränderung

§ 303b
Computer-sabotage

§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Qualifikation

§ 305

§ 305a

§ 306 I (h.M.)

§ 303b I Nr. 1

-

-

Strafantrag

§ 303c

§ 303c

§ 303c

-

 

 

Abgrenzung: Bei den nachfolgenden Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB werden zwar auch Gegenstände zerstört. Im Mittelpunkt steht dabei jedoch i.d.R. nicht das Eigentum, sondern die daraus resultierende Gefährdung für Personen. Sie werden daher nicht den Vermögensdelikten, sondern den Nichtvermögensdelikten zugerechnet.

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