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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)

Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).

 

Grund-tatbestand

§ 249 Raub

§ 252 Räuberischer Diebstahl

§ 253 Erpressung

Gewalt / Nötigung

Beim Raub:

Zur Wegnahme
(Hier abgrenzen zur räuberischen Erpressung; s. rechts)

Beim räub. Diebstahl:

Zur Besitzerhaltung
(nach vollendeter Wegnahme)

Bei der räub. Erpressung:

Zur Erpressung

  • Rspr.: erfordert keine Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach äußerem Erscheinungsbild (Geben / Nehmen); Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)

  • h.M.: erfordert Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach innerer Willensrichtung; beide Delikte sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)

Qualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 255 Räuberische Erpressung

Erfolgs-qualifikation

§ 251 Raub mit Todesfolge

§ 251 Raub mit Todesfolge

wenn § 255 (+)
§ 251 Raub mit Todesfolge 

 

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