StGB Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
- 2.
- Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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