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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht,
1.
die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2.
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
3.
ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Computersabotage (§ 303b StGB)

Prüfungsschema zur Computersabotage (§ 303b StGB): Täter stört eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Subjektiver Tatbestand 
  5. Rechtswidrigkeit
  6. Schuld
  7. Qualifikation (Abs. 2)
  8. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

 

  • § 303b I Nr. 2 und 3 StGB sind selbstständige Tatbestände.
  • § 303b II StGB ist Qualifikation hierzu. 
  • § 303b I Nr. 1 StGB ist hingegen Qualifikation zum Grundtatbestand Datenveränderung (§ 303a StGB)

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Datenverarbeitung = Gesamtheit aller Datenverarbeitungsvorgänge; also nicht nur der einzelne Datenverarbeitungsvorgang i.e.S., sondern der gesamte Bereich des Umgangs mit Daten und ihre Verwertung; z.B. auch Speicherung, Dokumentation, Aufbereitung

Von wesentlicher Bedeutung = Datenverarbeitungen, die zentrale Informationen für die Funktionsfähigkeit erhalten

Stören = Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs

  • 303b I Nr. 1 und 2 StGB: Eingriffe in die Software
  • 303b I Nr. 3 StGB: Eingriffe in die Hardware (körperliche Einwirkung)

 

Subjektiver Tatbestand 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation (Abs. 2)

Abs. 2 enthält eine Qualifikation für das Stören von Datenverarbeitungen, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung sind.

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

Abs. 4 ist keine Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

Es handelt sich bei den Varianten des Abs. 4 um Regelbeispiele („in der Regel“) besonders schwerer Fälle, die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht (s.u.).

 

  • Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 1)
    → Siehe die Definition zu § 263 III Nr. 2 Alt. 1 StGB im Schema Betrug (§ 263 StGB).

  • Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (Nr. 2)

  • Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherheit der BRD (Nr. 3)

  • Unbenannter besonders schwerer Fall
    Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.
    z.B. Schädigung einer Vielzahl von Opfern oder eines großen Schadens nicht-vermögensrechtlicher Art

 

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