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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.

 

Delikt

Handlung

§ 246 StGB Unterschlagung 

Zueignung einer Sache

§ 242 StGB Diebstahl 

Wegnahme einer Sache

§ 249 StGB Raub 

Wegnahme einer Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl 

Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung

Vermögensschaden
aufgrund mittels Gewalt oder Drohung abgenötigter...

  • Rspr.: beliebiger Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
  • h.L.: Vermögensverfügung des Opfers 

§ 263 StGB Betrug 

Vermögensschaden
aufgrund mittels Täuschung erwirkter Vermögensverfügung 

§ 266 StGB Untreue 

Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
aufgrund...

  • der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand)
  • des Missbrauchs einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand)

 

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